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Schema: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

23. April 2026

19 Kommentare


Wie prüfst Du das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 1 BGB)?

  1. Subsidiarität

    Spezialregelungen sind vorrangig anwendbar. Beispiele sind § 138 Abs. 2 BGB, § 134 BGB oder § 123 BGB.

  2. Verstoß des Rechtsgeschäftes gegen die guten Sitten

    Es handelt sich hierbei um eine objektive Voraussetzung. Die guten Sitten werden definiert als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben.

  3. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände

    Eine verwerfliche Gesinnung ist nicht erforderlich. Den Parteien muss die Sittenwidrigkeit als solche nicht bewusst gewesen sein. Ausreichend ist grundsätzlich die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis derjenigen Umstände, die zur Bewertung der Sittenwidrigkeit führen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SEBA

Sebastiano82

8.12.2023, 21:33:24

Müsste es unter II. bei der

Definition

nicht heißen: (...) werden definiert als das

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

", statt "Verletzung des Anstandsgefühls"? LG 🙂

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 20:14:27

Hallo Sebastiano82, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste die

Definition

nicht mit „Verletzung“, sondern direkt mit dem „Anstandsgefühl…“ beginnen. Wir haben dies nunmehr korrigiert und danken dir für dein Feedback! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Verkehrsauffassung

Verkehrsauffassung

10.7.2024, 10:55:42

Kippsche Lehre von der Doppelwirkung

im Recht: §§ 138 I, 142 sind nebeneinander anwendbar, § 138 I ist also nicht subsidiär.

Felix.ibz

Felix.ibz

10.7.2024, 11:38:05

Gemeint ist die Subsidiarität hinsichtlich §§ 138 II, 134 BGB.

TI

Timurso

10.7.2024, 11:51:47

Was Felix sagt. Steht so

ja

auch in der Erklärung.

TI

Timurso

10.7.2024, 11:54:46

Bzw kleiner Zusatz: § 123 BGB ist auch aufgelistet, soll aber nur ausdrücken, dass die Voraussetzungen des 123 nicht zur Nichtigkeit nach 138 I BGB führen. Das würde den Getäuschten/Bedrohten um seine von § 123 gewährte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrags bringen, auch wenn das Verhalten durchaus auch sittenwidrig sein kann. Damit ist nicht gemeint, dass

Sittenwidrigkeit

und Anfechtung (aus anderen Gründen) sich ausschließen würden.

Verkehrsauffassung

Verkehrsauffassung

10.7.2024, 12:03:17

Da ist auch § 123 genannt (ich habe von der Rechtsfolge her § 142 genannt). Anfechtbarkeit wegen

arglistig

er

Täuschung

und

Sittenwidrigkeit

schließen sich nicht aus, vgl. MüKo BGB/Armbrüster, § 123 Rn. 101 und § 138 Rn. 10. Zwar muss man beachten, dass der § 138 I höheren Voraussetzungen als der § 123 unterliegt, dennoch kann dasselbe Geschäft sowohl wirksam angefochten als auch nach § 138 I nichtig sein.

Philip

Philip

6.11.2024, 12:02:39

Was ist Subsidiarität😂 Dass die eine Norm wegen einer anderen „höher gestellten“ norm nicht anwendbar ist?

YI

YI

7.11.2024, 15:57:04

Subsidiarität bedeutet grundsätzlich das eine spezieller Norm für den vorliegenden Fall einschlägig ist. In diesem Fall kommen vor allem §134 sowie

§138 BGB

in Betracht da diese "genauer" passen

Lota Coffee

Lota Coffee

24.4.2025, 14:16:33

§ 138 Abs. 2 GG ggü § 138 Abs. 1 GG?

M.E

m.e.l.a.n.i.e

8.8.2025, 18:49:49

Eine Norm ist subsidiär (= tritt zurück), wenn vorrangig andere Normen zur Anwendung kommen. Die subsidiäre Norm kommt dann evtl. zur Anwendung, wenn die vorrangigen nicht einschlägig oder erfüllt sind, also nicht zur Anwendung kommen. § 138 Abs. 1 BGB ist subsidiär zu §§ 138 Abs. 2, 134 und 123 BGB (s. auch den Erklärungskasten in der Aufgabe). Das heißt, anders herum gesprochen, muss man §§ 138 Abs. 2, 134 und 123 BGB zuerst prüfen. Nur wenn sie nicht zur Anwendung kommen, kann § 138 Abs. 1 BGB geprüft werden. (Edit: Ich habe in einem anderen Thread unter dieser Aufgabe gelesen, dass die o.g. Normen ggf. doch auch nebeneinader anwendbar sind. Das weiß ich gerade nicht im Detail, schaut da ggf. in den anderen Thread zu der Aufgabe. Ich wollte erst mal nur das Konzept der Subsidiarität erklären und habe das so übernommen, wie von Jurafuchs dargestellt.) @[YI](262446) Du schreibst nur, §

138 BGB

passe genauer. Da hast du den Abs. 2 vergessen. § 138 Abs. 2 ist vorrangig vor § 138 Abs. 1 zu prüfen. Hier ist gerade zwischen den Absätzen zu differenzieren. @[Lota Coffee](246223) Du meinst wahrscheinlich BGB. :D

Lota Coffee

Lota Coffee

9.8.2025, 13:04:39

Ja

, klar BGB 😂

TH32

TH32

16.9.2025, 12:58:38

Ich habe im Kopf, dass sich aus § 138 I BGB "auch" das wucherähnliche Geschäft ergibt. Jedoch habe ich mir notiert, dass hierbei eine verwerfliche Gesinnung erforderlich ist. Ergibt sich beides aus § 138 I BGB oder habe ich mir etwas falsch notiert?

Foxxy

Foxxy

16.9.2025, 12:58:41

Beides ergibt sich aus § 138 I BGB: Sowohl das wucherähnliche Geschäft als auch das wucherische Geschäft können darunterfallen. Für das wucherähnliche Geschäft nach § 138 I BGB ist aber keine verwerfliche Gesinnung erforderlich, sondern es reicht die Kenntnis oder

grob fahrlässig

e Unkenntnis der Umstände, die zur

Sittenwidrigkeit

führen. Die verwerfliche Gesinnung ist nur bei

§ 138 II BGB

(Wucher) ausdrücklich gefordert. Deine Notiz ist also insoweit nicht ganz korrekt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.9.2025, 20:17:47

Hallo @[TH32](317650), das hast du dir meines Erachtens richtig notiert und

ja

, beides ergibt sich aus § 138 Abs. 1 BGB. Vergleiche dazu auch meinen Kommentar hier: https://applink.jurafuchs.de/On8Ov9OKLWb sowie MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 RdNr. 217 und 256. Foxxy hat die Frage insofern nicht richtig beantwortet. Weder ergibt sich das wucherische Geschäft aus § 138 Abs. 1 BGB, noch ist nur dafür eine verwerfliche Gesinnung erforderlich. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Deno

Deno

7.3.2026, 01:09:28

Was ist mit der Unterscheidung zwischen Inhalts- und Umstands

sittenwidrigkeit

?

Foxxy

Foxxy

7.3.2026, 01:10:16

Du prüfst § 138 Abs. 1 BGB in drei Schritten: 1) Subsidiarität: Zuerst Spezialtatbestände prüfen (insb. § 138 Abs. 2, § 134, § 123 BGB). 2) Objektives Element: Verstoß gegen die guten Sitten (Maßstab:

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

); die

Sittenwidrigkeit

kann sich aus Inhalt oder Gesamtcharakter ergeben. - Inhalts

sittenwidrigkeit

: der Vertragsinhalt selbst ist anstößig bzw. missachtet grundlegende Wertungen. - Umstands

sittenwidrigkeit

: an sich neutraler Inhalt, aber verwerfliche Begleitumstände (z.B. krasses Missverhältnis mit Ausbeutung = wucherähnlich, Knebelung, Überrumpelung). 3) Subjektives Element: Kenntnis oder

grob fahrlässig

e Unkenntnis der die

Sittenwidrigkeit

begründenden Umstände; das Bewusstsein der

Sittenwidrigkeit

und eine verwerfliche Gesinnung sind grundsätzlich nicht erforderlich (bei wucherähnlichen Fällen indiziert die Ausbeutung die

Verwerflichkeit

). Rechtsfolge: Nichtigkeit des

Rechtsgeschäft

s; bei Teilnichtigkeit § 139 BGB prüfen.