Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)

Schema: Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)

31. Mai 2025

4 Kommentare

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Wie prüfst Du den Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  1. Eigentum des Anspruchstellers

  2. Gegenwärtige Eigentumsbeeinträchtigung

    Unter der Eigentumsbeeinträchtigung wird nach h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache verstanden. Die Beeinträchtigung muss auf andere Weise, als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, geschehen. Denn dagegen ist der Eigentümer durch § 985 BGB abgesichert. Außerdem muss sie auch bei Anspruchsstellung noch vorliegen, da eine versiegte Störquelle nicht mehr beseitigt werden kann.

  3. Anspruchsgegner ist Störer

    Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Dabei wird unterschieden zwischen dem Handlungsstörer, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt und dem Zustandsstörer, bei dem Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen.

  4. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB

    Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Anspruchsteller zu beweisende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Vielmehr handelt es sich beim Bestehen einer Duldungspflicht um eine vom Anspruchsgegner zu beweisende, rechtshindernde Einwendung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

23.4.2025, 15:27:50

Genügt unter I. nicht unstrittig auch eine Nutzungsberechtigung, um Anspruchsteller sein zu können? Und wenn ja, könnte das im Schema eingefügt werden?

LELEE

Leo Lee

14.5.2025, 13:42:17

Hallo prefi, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat fallen bestimmte Nutzungsrechte auch unstritt unter I., wobei unterschieden werden muss. Obligatorische Nutzungsrechte (also für den Mieter etwa) fallen nicht unter § 1004, Nießbrauch (1065) hingegen schon. Das wäre dann insofern im Schema unter I. zu prüfen, als du dann hier zwar ein Eigentum im "eigentlichen" Sinne ablehnst, aber den Nießbrauch etwa dem Eigentum gleichstellst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 1004 Rn. 61 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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