Schema: Fahrlässigkeitsdelikte

3. März 2026

8 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Erfolgseintritt und Tathandlung

    2. Kausalität

      Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    3. Fahrlässigkeit

      1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

        Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Als Quellen in Betracht kommen sog. Sondernormen, Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.

      2. Objektive Vorhersehbarkeit

        Nach hM. setzt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar gewesen sein muss. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Dabei ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorzunehmen. Die generelle Möglichkeit theoretischer Entwicklungen reicht nicht aus.

    4. Objektive Zurechenbarkeit

      Ebenso wie bei Vorsatzdelikten muss auch bei Fahrlässigkeitsdelikten der Taterfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Besonders bedeutsam sind dabei die Fallgruppen des Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs.

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

    1. Allgemeine Entschuldigungsgründe

    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit

      Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen prüft die Rspr. und hL im Rahmen der Schuld auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Danach sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen. Dabei können beispielsweise intellektuelle oder körperliche Mängel, mangelndes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen, Affekt- oder Erregungszustände in Betracht kommen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.12.2023, 18:41:22

Kommt ein

ETBI

auch im Rahmen eines

Fahrlässigkeitsdelikt

s in Betracht? Wie wäre

da

mit umzugehen?

GI

Ginies

2.5.2024, 11:32:13

Ich habe mir folgenden Aufbau gemerkt: A. Strafbarkeit aus dem

Vorsatz

delikt I.

Tatbestand

(+) II. Rechtswidrigkeit (+) III.

Erlaubnistatbestandsirrtum

Vorliegen eines

ETBI

Rechtsfolgen des

ETBI

B. Strafbarkeit aus dem

Fahrlässigkeitsdelikt

Denn, wenn Du der herrschenden Meinung, also der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten

Schuld

theorie folgst,

da

nn verneinst Du

ja

die Strafbarkeit aus dem

Vorsatz

delikt. Wegen § 16 I 2 StGB musst Du

jetzt

noch

da

ran denken,

da

s

Fahrlässigkeitsdelikt

zu prüfen.

der D

der D

14.2.2025, 10:54:43

Ich glaube seine/ihre Frage bezog sich

da

rauf, ob der Täter sich Tatsachen vorstellen könnte bei deren Vorliegen er nicht

fahrlässig

handeln würde? Falls

ja

: Ich denke auf der

Tatbestand

sebene wird es keine Auswirkungen haben,

da

hier

ja

allein der Erfolgsunwert bestraft wird und auch die

Fahrlässigkeit

rein objektiv festgestellt wird. Auf der Ebene der

Schuld

könnte man im Rahmen der Fähigkeit des Täters der Sorgfaltspflichten entsprechend zu handeln oder der subj. Vorhersehbarkeit des Erfolgs

da

rauf zu sprechen kommen.

TI

till.

3.12.2025, 12:55:11

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

3.12.2025, 12:56:01

Ein

ETBI

ist nur bei

Vorsatz

delikten relevant: Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten

Schuld

theorie verneinst du den

Vorsatz

und prüfst wegen § 16 Abs. 1 S. 2 StGB

da

s

Fahrlässigkeitsdelikt

. Im

Fahrlässigkeitsdelikt

gibt es keinen eigenständigen

ETBI

. Die Fehlvorstellung über rechtfertigende Umstände berücksichtigst du - bei der

Fahrlässigkeit

:

objektive Sorgfaltspflichtverletzung

und objektive Vorhersehbarkeit (hätte ein sorgfältiger Dritter die Lage ebenso eingeschätzt?); - bei der

Schuld

:

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

bei subjektiver Vorhersehbarkeit (individuelle Fähigkeiten/Erregung etc.). Rechtswidrigkeit bleibt objektiv (+), weil die Rechtfertigung tatsächlich nicht vorlag. Prüfungsschema: Erfolg und Handlung, Kausalität,

Fahrlässigkeit

(

objektive Sorgfaltspflichtverletzung

, objektive Vorhersehbarkeit), objektive Zurechenbarkeit (insb. Pflichtwidrigkeits- und

Schutzzweckzusammenhang

), Rechtswidrigkeit,

Schuld

(Allgemeine Ent

schuld

igungsgründe;

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

bei subjektiver Vorhersehbarkeit).

Juricia

Juricia

5.2.2025, 11:30:13

Gibt es

da

s

Fahrlässigkeitsdelikt

tatsächlich nur beim Erfolgsdelikt?

WayanMajere

WayanMajere

15.5.2025, 20:20:30

§ 3

16 II StGB

sagt nein.

cSchmitt

cSchmitt

7.10.2025, 15:02:56

@[WayanMajere](278428)

da

s kommt drauf an, wie die Frage gemeint war. §

316 StGB

ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Demnach be

da

rf es für eine Strafbarkeit keines konkreten GefährdungsERFOLGS. In dem Zusammenhang ist die Aussage,

da

ss

Fahrlässigkeit

nicht nur bei Erfolgsdelikten (als solche, die einen konkreten Erfolg für ihre Strafbarkeit voraussetzen) existiert mit Verweis auf § 316 Abs. 2 StGB zwar richtig. Ist die Frage jedoch

da

hingehend zu verstehen (und so verstehe ich sie), ob

Fahrlässigkeit

nur vorliegen kann, wenn ein Delikt zur

Vollendung

(zum Deliktserfolg) gelangt und somit nicht im Versuch stecken geblieben ist,

da

nn ist dies zu be

ja

hen. Denn

Fahrlässigkeit

setzt

da

s Fehlen des

Vorsatz

es voraus, während für eine Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des

Tatentschluss

es ein

Vorsatz

vorliegen muss.

Vollendung

und kein

Vorsatz

=

Fahrlässigkeit

(sofern strafbar) Keine

Vollendung

und kein

Vorsatz

= keine Strafe Keine

Vollendung

aber

Vorsatz

= Versuch

Da

s ergibt sich auch aus dem Strafgrund des

fahrlässig

en Handelns. Hier wird

ja

gerade keine böse Gesinnung, sondern lediglich Unachtsamkeit bestraft, weil ein schädigender Erfolg eingetreten ist. Unachtsamkeit per se (also ohne schädigenden Erfolg) ist jedoch nicht strafbar; hier sei an

da

s

Strafrecht

als ultima ratio erinnert.


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