Schema: Fahrlässigkeitsdelikte
2. Januar 2026
8 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts?
Tatbestandsmäßigkeit
Erfolgseintritt und Tathandlung
Kausalität
Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Als Quellen in Betracht kommen sog. Sondernormen, Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.
Nach hM. setzt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar gewesen sein muss. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Dabei ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorzunehmen. Die generelle Möglichkeit theoretischer Entwicklungen reicht nicht aus.
Ebenso wie bei Vorsatzdelikten muss auch bei Fahrlässigkeitsdelikten der Taterfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Besonders bedeutsam sind dabei die Fallgruppen des Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs.
Rechtswidrigkeit
Allgemeine Entschuldigungsgründe
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen prüft die Rspr. und hL im Rahmen der Schuld auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Danach sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen. Dabei können beispielsweise intellektuelle oder körperliche Mängel, mangelndes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen, Affekt- oder Erregungszustände in Betracht kommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
13.12.2023, 18:41:22
Ginies
2.5.2024, 11:32:13
Ich habe mir folgenden Aufbau gemerkt: A. Strafbarkeit aus dem
Vorsatzdelikt I.
Tatbestand(+) II. Rechtswidrigkeit (+) III.
ErlaubnistatbestandsirrtumVorliegen eines
ETBIRechtsfolgen des
ETBIB. Strafbarkeit aus dem
Fahrlässigkeitsdelikt Denn, wenn Du der herrschenden
Meinung, also der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten
Schuldtheorie folgst, dann verneinst Du ja die Strafbarkeit aus dem
Vorsatzdelikt. Wegen § 16 I 2 StGB musst Du jetzt noch daran denken, das
Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen.
der D
14.2.2025, 10:54:43
Ich glaube seine/ihre Frage bezog sich darauf, ob der Täter sich Tatsachen vorstellen könnte bei deren Vorliegen er nicht fahrlässig handeln würde? Falls ja: Ich denke auf der
Tatbestandsebene wird es keine Auswirkungen haben, da hier ja allein der Erfolgsunwert bestraft wird und auch die
Fahrlässigkeitrein objektiv festgestellt wird. Auf der Ebene der
Schuldkönnte man im Rahmen der Fähigkeit des Täters der Sorgfaltspflichten entsprechend zu handeln oder der subj. Vorhersehbarkeit des Erfolgs darauf zu sprechen kommen.
till.
3.12.2025, 12:55:11
@[Foxxy](180364)
Foxxy
3.12.2025, 12:56:01
Ein
ETBIist nur bei
Vorsatzdelikten relevant: Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten
Schuldtheorie verneinst du den
Vorsatzund prüfst wegen § 16 Abs. 1 S. 2 StGB das
Fahrlässigkeitsdelikt. Im
Fahrlässigkeitsdelikt gibt es keinen eigenständigen
ETBI. Die Fehlvorstellung über rechtfertigende Umstände berücksichtigst du - bei der
Fahrlässigkeit:
objektive Sorgfaltspflichtverletzungund
objektive Vorhersehbarkeit(hätte ein sorgfältiger Dritter die Lage ebenso eingeschätzt?); - bei der
Schuld:
subjektive Sorgfaltspflichtverletzungbei subjektiver Vorhersehbarkeit (individuelle Fähigkeiten/Erregung etc.). Rechtswidrigkeit bleibt objektiv (+), weil die Rechtfertigung tatsächlich nicht vorlag. Prüfungsschema: Erfolg und Handlung, Kausalität,
Fahrlässigkeit(
objektive Sorgfaltspflichtverletzung,
objektive Vorhersehbarkeit),
objektive Zurechenbarkeit(insb. Pflichtwidrigkeits- und
Schutzzweckzusammenhang), Rechtswidrigkeit,
Schuld(Allgemeine Ent
schuldigungsgründe;
subjektive Sorgfaltspflichtverletzungbei subjektiver Vorhersehbarkeit).
Juricia
5.2.2025, 11:30:13
WayanMajere
15.5.2025, 20:20:30
cSchmitt
7.10.2025, 15:02:56
@[WayanMajere](278428) das kommt drauf an, wie die Frage gemeint war.
§ 316 StGBist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Demnach bedarf es für eine Strafbarkeit keines konkreten GefährdungsERFOLGS. In dem Zusammenhang ist die Aussage, dass
Fahrlässigkeitnicht nur bei Erfolgsdelikten (als solche, die einen konkreten Erfolg für ihre Strafbarkeit voraussetzen) existiert mit Verweis auf § 316 Abs. 2 StGB zwar richtig. Ist die Frage jedoch dahingehend zu verstehen (und so verstehe ich sie), ob
Fahrlässigkeitnur vorliegen kann, wenn ein Delikt zur Vollendung (zum Deliktserfolg) gelangt und somit nicht im Versuch stecken geblieben ist, dann ist dies zu bejahen. Denn
Fahrlässigkeitsetzt das Fehlen des
Vorsatzes voraus, während für eine Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des
Tatentschlusses ein
Vorsatzvorliegen muss. Vollendung und kein
Vorsatz=
Fahrlässigkeit(sofern strafbar) Keine Vollendung und kein
Vorsatz= keine Strafe Keine Vollendung aber
Vorsatz= Versuch Das ergibt sich auch aus dem Strafgrund des fahrlässigen Handelns. Hier wird ja gerade keine böse Gesinnung, sondern lediglich Unachtsamkeit bestraft, weil ein schädigender Erfolg eingetreten ist. Unachtsamkeit per se (also ohne schädigenden Erfolg) ist jedoch nicht strafbar; hier sei an das Strafrecht als ultima ratio erinnert.
