Schema: Fahrlässigkeitsdelikte
3. April 2025
4 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts?
Tatbestandsmäßigkeit
Erfolgseintritt und Tathandlung
Kausalität
Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Fahrlässigkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Als Quellen in Betracht kommen sog. Sondernormen, Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.
Objektive Vorhersehbarkeit
Nach hM. setzt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar gewesen sein muss. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Dabei ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorzunehmen. Die generelle Möglichkeit theoretischer Entwicklungen reicht nicht aus.
Objektive Zurechenbarkeit
Ebenso wie bei Vorsatzdelikten muss auch bei Fahrlässigkeitsdelikten der Taterfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Besonders bedeutsam sind dabei die Fallgruppen des Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs.
Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen prüft die Rspr. und hL im Rahmen der Schuld auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Danach sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen. Dabei können beispielsweise intellektuelle oder körperliche Mängel, mangelndes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen, Affekt- oder Erregungszustände in Betracht kommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes
13.12.2023, 18:41:22
Ginies
2.5.2024, 11:32:13
Ich habe mir folgenden Aufbau gemerkt: A. Strafbarkeit aus dem
Vorsatzdelikt I. Tatbestand (+) II.
Rechtswidrigkeit(+) III.
ErlaubnistatbestandsirrtumVorliegen eines
ETBIRechtsfolgen des
ETBIB. Strafbarkeit aus dem Fahrlässigkeitsdelikt Denn, wenn Du der herrschenden Meinung, also der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgst, dann verneinst Du ja die Strafbarkeit aus dem
Vorsatzdelikt. Wegen § 16 I 2 StGB musst Du jetzt noch daran denken, das Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen.
der D
14.2.2025, 10:54:43
Ich glaube seine/ihre Frage bezog sich darauf, ob der Täter sich
Tatsachenvorstellen könnte bei deren Vorliegen er nicht fahrlässig handeln würde? Falls ja: Ich denke auf der Tatbestandsebene wird es keine Auswirkungen haben, da hier ja allein der Erfolgsunwert bestraft wird und auch die Fahrlässigkeit rein objektiv festgestellt wird. Auf der Ebene der Schuld könnte man im Rahmen der Fähigkeit des Täters der Sorgfaltspflichten entsprechend zu handeln oder der subj. Vorhersehbarkeit des Erfolgs darauf zu sprechen kommen.

Juricia
5.2.2025, 11:30:13
Gibt es das Fahrlässigkeitsdelikt tatsächlich nur beim Erfolgsdelikt?