Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 S. 1 StPO)
Schema: vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 S. 1 StPO)
15. Februar 2025
4 Kommentare
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Wie prüfst Du den Rechtfertigungsgrund der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 S. 1 StPO)?
Objektive Rechtfertigungselemente
Festnahmelage
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Sicherung der sofortigen Identitätsfeststellung
Festnahmehandlung (Erforderlichkeit und Grenzen)
Subjektives Rechtfertigungselement (Festnahmeabsicht: Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20
26.3.2023, 21:33:23
Darf der Festgenommene gegen die Festnahmehandlung nach § 127 StPO sich auf den rechtfertigenden Notstand berufen?

Nora Mommsen
27.3.2023, 17:08:35
Hallo lennart20, der Betroffene darf gegenüber dem Festnehmenden selbst keine Notwehr iSv § 32 StGB ausüben. Es fehlt schon an einem
rechtswidrigen Angriff. In Bezug auf die Notstandslage lässt sich, wenn man eine Gefahr für die Freiheit/körperliche Unversehrtheit des Betroffenen annehmen möchte folgendes sagen: Die Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter von Personen, die die Notstandsgefahr in zurechenbarer Weise verursacht oder mitverursacht haben (durch Begründung des Festnahmerechts aus § 127 StPO) ist zwar nicht aufgehoben, aber mehr oder weniger stark herabgesetzt. Des Weiteren wird wohl - selbst wenn man die Notstandslage bejaht - die Erforderlichkeit einer Notstandshandlung gegen den Festnehmenden abzulehnen sein. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

lennart20
31.3.2023, 14:53:05
Könntest du das mit der Schutzwürdigkeit nochmal ein wenig ausführlicher ausführen, denn für mich ist es schwierig nach zu voll ziehen, dass wenn man den dringenden
Tatverdachtfür eine Festnahme nach der prozessualen Lösung für eine Festnahme zulässt und daraufhin der Festgenommene sich währt, dem Festgenommen zu attestieren, dass er nicht schutzwürdig ist. Vielen Dank im Voraus!

BGB OK
12.2.2025, 17:42:47
@[lennart20](198942) ich denke der Kernpunkt ist dann, dass die Festnahme entweder, da sie ja sorgfaltspflichtgemäß geprüft worden sein muss, durch den Festgenommenen selbst begründet wurde und er dann auch "aushalten" muss, das ein anderer aufgrund dessen handelt. Zumal er ja durchaus Möglichkeiten hat für eine Klarstellung zu sorgen. Oder aber es entfällt, sofern der andere über das Erforderliche hinausgeht, ohnehin auch automatisch dessen Rechtfertigung und ein
rechtswidriger Angriff bestünde, sodass eine Verteidigung im Rahmen der Notwehr wohl gerechtfertigt wäre. Ich denke, dass darüber sehr gut graduell abgewogen werden kann.