@[cSchmitt](298573)
du hast mich missverstanden. Ich bin nicht
davon ausgegangen,
dass die Erfüllung eines Straf
tatbestands erforderlich wäre. Mein Punkt war,
dass die versammlungsrechtliche Rechtfertigung sogar gegen die Strafbarkeit des Verhaltens ins Feld geführt wurde und
daher erst Recht andere Beeinträchtigungen der Rechtsordnung rechtfertigen kann, die von der Intensität her als geringer als eine Straftat anzusehen sind.
Auch liegst du falsch, wenn du sagst,
dass eine Interessenabwägung stattfände.
Das ist bei der Notwehr nicht der Fall.
Ja, du hast Recht,
dass nicht jegliche
Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, sondern nur die jeweils erforderliche.
Das ist jedoch keine Interessenabwägung.
Das Wenden ist bei der
Erforderlichkeit keine taugliche alternative Verhaltensweise nach dem Grundsatz "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Wenn man hier die Rechtswidrigkeit des Angriffs be
jahen würde und es keine Möglichkeit gibt, die Blockade zu umfahren,
dann führt
das
dazu,
dass der Autofahrer im Zweifel über die Leute drüber fahren
darf. Einzige Hürde, die dem entgegenstehen würde, ist
dann die
Gebotenheit, wo man sich fragen müsste, wie gewichtig die Behinderung des Autofahrers ist und ob durch
das Überfahren konkret Lebensgefahr droht oder nur geringere Verletzungen.
Das geht in meinen Augen zu weit. Und wie gesagt: Wenn man
das hier be
jaht,
dann be
jaht man
das auch in anderen Fällen, wo jemand im Straßenverkehr behindert wird.
Das geht meines Erachtens zu weit.
Dann dürfte man auch jemanden wegrammen, wenn er vor einem an der Ampel einschläft und man keine andere Möglichkeit hat, ihn zu wecken oder
daran vorbeizufahren. Edit: Nein, hier läge kein Angriff vor. Es müsste schon eine willensgesteuerte Blockade sein. Dennoch denke ich,
dass sich ähnliche Fälle bilden lassen.
Das war
das, was ich mit der Interessenabwägung meinte.
Ja, man ist auf die erforderliche
Notwehrhandlung beschränkt, aber auch diese ist für derartige Fälle meines Erachtens zu scharf, insbesondere
da sie je nach
Einzelfall durchaus auch gravierende Handlungen rechtfertigen kann