Kurz zur Begriffsbestimmung: Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also nicht zu dulden ist. Beide Formeln meinen dasselbe. Es kommt nicht darauf an, ob der Angreifer einen Straftatbestand erfüllt oder schuldhaft handelt; fehlt die
Rechtswidrigkeit
nur, wenn der Angriff seinerseits gerechtfertigt ist.
Zum Streit Erfolgs- vs.
Handlungsunrecht (
subjektives Rechtfertigungselement wie Rechtfertigungsbewusstsein/
Verteidigungswille):
- Reine
Erfolgsunrechtslehre (ältere Rspr/TdL): Die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen genügen. Fehlt das subjektive Element, ist die Tat trotzdem gerechtfertigt; bestraft wird wegen Versuchs (Unrechts
vollendung fehlt).
- Strenge
Handlungsunrechtslehre: Subjektives Element ist zwingend. Fehlt es, liegt keine Rechtfertigung vor; Bestrafung aus vollendetem Delikt.
- Vereinigungslösung/Versuchslösung (heute h.M. und klausurtaktisch vorzugswürdig): Subjektives Element wird verlangt; fehlt es, liegt keine Rechtfertigung vor. Wegen fehlenden
Erfolgsunrechts (objektive Rechtfertigungslage) aber nur Versuchsstrafbarkeit.
Argumente:
- Für subjektives Element: Die Rechtsordnung billigt nur Abwehr
handlungen als solche; rein zufällig gerechtfertigte „Racheakte“ sollen nicht voll gerechtfertigt sein.
- Für Versuchslösung: Ist das
Erfolgsunrecht objektiv entfallen, wäre eine Verurteilung wegen vollendeten Delikts zu scharf; der verbleibende
Handlungsunwert wird angemessen über den Versuch erfasst.
Relevanz in Klausuren:
- Nur einschlägig, wenn die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen, der Täter aber ohne Rechtfertigungsbewusstsein/ohne
Verteidigungswillen handelt (z.B. Notwehrlage, Täter handelt aus Rache; Einwilligung liegt vor, Täter weiß davon nichts).
- Bei
Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es keines subjektiven Rechtfertigungselements (es gibt keinen Versuch der
Fahrlässigkeit); liegt objektiv eine Rechtfertigungslage vor, ist die Tat gerechtfertigt.
Klausurtaktik:
- Definiere die
Rechtswidrigkeit
des Angriffs mit „objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung/ nicht zu dulden“.
- Beim subjektiven Rechtfertigungselement kurz den Streit darstellen und mit der h.M. (Vereinigungslösung mit Versuchslösung) entscheiden.