Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Definition: Rechtswidrigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
17. Januar 2026
15 Kommentare
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Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Einen Straftatbestand muss das Angriffsverhalten aber nicht erfüllen. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gruttmann
28.12.2023, 16:43:28
Wenn die Frau von einem Ehemann vor seinen Augen flirtet oder sogar jemand anderen küsst (böswillig). Ist das dann ein
Angriffauf die Ehre des Mannes, wenn der sich wiederum dagegen wehrt.
Timurso
29.12.2023, 10:17:11
Selbst wenn es einen
Angriffauf die Ehre darstellt, würde ich mir zumindest bei der Rechtswidrigkeit schwertun. Andererseits verpflichtet die Ehe zur gegenseitigen Treue, § 1353 I 2
BGB. Insofern kann man wohl auch für
Angriffund Rechtswidrigkeit argumentieren. Mit einem uneingeschränkten Notwehrrecht habe ich hier aber dennoch Probleme. ggü. der Ehefrau ist das Notwehrrecht im Rahmen familiärer Verhältnisse ohnehin bereits eingeschränkt. Auch sonst kann man hier die
Gebotenheitwohl anzweifeln, je nach konkreter Notwehrhandlung.
Leo Lee
30.12.2023, 21:55:37
Hallo BinAktivDuPassiv, beachte, dass der BGH bzw. das RG früher (in den 1930 – 1950er Jahren) etwa im Verführen der Tochter oder der Ehefrau in der Tat einen
Angriffauf die Ehre insofern gesehen hat, als eine Strafe wegen Beleidigung des Vaters bejaht wurde. Heutzutage dürfte es allerdings schwer vertretbar sein, in dem Flirten bzw. Küssen der Frau einen
Angriffauf die Ehre des Ehemanns zu sehen. Vertretbar scheint insofern der Ansatz, dass der Ehemann den
Angriffauf die Ehre seiner Frau verteidigt, indem er z.B. Nothilfe gem. § 32 StGB leistet. Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
eviiimaria
29.9.2024, 20:19:03
What in the 1950's
lafrantastique
20.3.2024, 18:46:44
P K
20.3.2024, 20:07:17
Klimakleber, aber es gibt nur eine Reihe. In dem Fall liegt nach der Rspr. keine Nötigung vor. Dennoch dürfte ein nicht duldungspflichtiger
Angriffauf die Fortbewegungsfreiheit vorliegen.
Lukas_Mengestu
21.3.2024, 15:40:05
Hallo lafrantastique, ein Fall wäre zB der unbefugte Gebrauch einer fremden Sache, der nur bei
Fahrzeugen gesondert unter Strafe gestellt ist (
§ 248b StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Timurso
21.3.2024, 16:17:11
@[P K](196201) Das würde ich anders sehen. Die Fortbewegungsfreiheit ist gewahrt, da die Betroffenen jederzeit aussteigen und sich fortbewegen können. Ohne zweite Reihe können sie ja auch ohne Probleme wenden. Auch eine Besitzstörung iSd. § 858 I
BGBliegt imo nicht vor, da die Blockade idR nicht von erheblicher Dauer ist und das Auto weiterhin gleichermaßen nutzbar ist. Zudem spielen da versammlungsrechtliche Aspekte rein, die ja sogar mit zweiter Reihe an einigen Stellen dazu geführt haben, dass gegen eine Strafbarkeit argumentiert wurde. Insofern würde ich einen Widerspruch zur Rechtsordnung insgesamt in jedem Fall ablehnen. Andernfalls wäre jeder Autofahrer, der irgendwie behindert wird, ohne Interessenabwägung notwehrberechtigt, was definitiv zu weit geht.
P K
22.3.2024, 21:21:40
@Timurso Die von dir geschilderte Konsequenz ist unzutreffend, weil es hier nicht um eine wie auch immer geartete Behinderung, z.B. durch einen Unfall oder dergleichen, geht, sondern um eine zielgerichtete Blockade, die alleine den Zweck hat, eine Verkehrsbehinderung zu erzeugen. Die Versammlungsfreiheit tritt hier regelmäßig zurück. Im Übrigen kann man auch auf den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße abstellen, die ein subjektives Recht an der Benutzung der Straße vermittelt.
Moritz
18.4.2025, 13:43:11
, ungenehmigte Bildaufnahmen als Eingriff in das APR (Art. 2 I iVM 1 I GG).
cSchmitt
27.5.2025, 10:41:19
@[Timurso](197555) sofern Du hier den objektiven Widerspruch zur Rechtsordnung in jedem Fall ablehnst, weil die Blockade selbst keinen Straf
tatbestanderfüllt, übersiehst Du, dass für eine Rechtswidrigkeit des
Angriffes gerade keine
Erfüllungeines Straf
tatbestandes notwendig ist. Darüber hinaus stimmt es, dass dann jeder Autofahrer, der irgendwie behindert ist, zur Notwehr berechtigt ist. Jedoch ist es falsch, zu behaupten, es fände keine Interessenabwägung statt. Denn die Notwehrhandlung muss erforderlich sein. In diesem Rahmen wären dann alternative Verhaltensweisen zu prüfen; wie z.B. das Wenden oder das (Her-)umfahren der Blockade. Schließlich muss unter den gleich geeigneten das mildeste Mittel gewählt werden.
Timurso
27.5.2025, 15:43:14
@[cSchmitt](298573) du hast mich missverstanden. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass die
Erfüllungeines Straf
tatbestands erforderlich wäre. Mein Punkt war, dass die versammlungsrechtliche Rechtfertigung sogar gegen die Strafbarkeit des Verhaltens ins Feld geführt wurde und daher erst Recht andere Beeinträchtigungen der Rechtsordnung rechtfertigen kann, die von der Intensität her als geringer als eine Straftat anzusehen sind. Auch liegst du falsch, wenn du sagst, dass eine Interessenabwägung stattfände. Das ist bei der Notwehr nicht der Fall. Ja, du hast Recht, dass nicht jegliche Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, sondern nur die jeweils erforderliche. Das ist jedoch keine Interessenabwägung. Das Wenden ist bei der
Erforderlichkeitkeine taugliche alternative Verhaltensweise nach dem Grundsatz "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Wenn man hier die Rechtswidrigkeit des
Angriffs bejahen würde und es keine Möglichkeit gibt, die Blockade zu umfahren, dann führt das dazu, dass der Autofahrer im Zweifel über die Leute drüber fahren darf. Einzige Hürde, die dem entgegenstehen würde, ist dann die
Gebotenheit, wo man sich fragen müsste, wie gewichtig die Behinderung des Autofahrers ist und ob durch das Überfahren konkret Lebensgefahr droht oder nur geringere Verletzungen. Das geht in meinen Augen zu weit. Und wie gesagt: Wenn man das hier bejaht, dann bejaht man das auch in anderen Fällen, wo jemand im Straßenverkehr behindert wird. Das geht meines Erachtens zu weit. Dann dürfte man auch jemanden wegrammen, wenn er vor einem an der Ampel einschläft und man keine andere Möglichkeit hat, ihn zu wecken oder daran vorbeizufahren. Edit: Nein, hier läge kein
Angriffvor. Es müsste schon eine willensgesteuerte Blockade sein. Dennoch denke ich, dass sich ähnliche Fälle bilden lassen. Das war das, was ich mit der Interessenabwägung meinte. Ja, man ist auf die erforderliche Notwehrhandlung beschränkt, aber auch diese ist für derartige Fälle meines Erachtens zu scharf, insbesondere da sie je nach Einzelfall durchaus auch gravierende Handlungen rechtfertigen kann
Timurso
27.5.2025, 15:52:34
@[PK](111061) für die Frage, ob der
Angriffrechtswidrig ist, spielt die Willensrichtung des Täters keine Rolle. Der objektive
Tatbestandgenügt. Insofern kannst du die Rechtswidrigkeit auch nicht mit der Zielgerichtetheit der Blockade begründen, da es dafür egal ist, ob die Straße mit Absicht blockiert wird oder nur ausversehen. Über den Gemeingebrauch könnte man nachdenken, müsste man mit der Versammlungsfreiheit abwägen.
cSchmitt
27.5.2025, 18:53:37
@[Timurso](197555) gut, Interessenabwägung war vielleicht das falsche Wort. Aber durch die Frage nach milderen, gleich effektiven Mitteln in Kombination mit dem Ausschluss krasser Missverhältnisse wird eben doch ein gewisser Ausgleich geschaffen, wenngleich hier - das stimmt - keine Interessen- oder
Rechtsgüterabwägung stattfindet. Damit ich wiederum nicht falsch verstanden werde: Ich schrieb extra „(Her-)umfahren“, um deutlich zu machen, dass es mir um das drum herum fahren und nicht das drüber fahren geht, wenn ich von einer milderen Alternative spreche. Außerdem stimmt es, dass Recht dem Unrecht nicht weichen braucht, aber das gilt zum einen nicht absolut und zum anderen weicht es dem auch nur in einem gewissen Maße, sofern andere Wege frei sind. Und worauf es @[PK](111061) vermutlich mit dem Abstellen auf die Willensrichtung der Täter ankam, ist, dass es versammlungsrechtlich sehr wohl eine Rolle spielt, welche Sinnrichtung die Blockierer haben. Geht es ihnen nur um die zielgerichtete Blockade, um den Verkehr zu behindern, tritt die Versammlungsfreiheit - wie von ihm beschrieben - regelmäßig zurück. In dem Fall könnte sie den objektiven
Angriff, wenn es um die Frage der Notwehrlage geht, nicht mehr rechtfertigen. Somit spielt es über Bande doch eine Rolle. Insgesamt fehlt es bislang an belastbarer Rechtsprechung und die Varianten sind so unterschiedlich, dass es schwierig ist, so pauschal darüber zu diskutieren. Hier werden zumindest in Grundzügen die diskutierten Punkte aufgeworfen: https://applink.jurafuchs.de/wgGY4qhsITb
SM2206
26.8.2025, 21:20:12
Selbstverständlich ist die Blockade ein
Angriff, jedenfalls auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit. Mag sein, dass man das anders sehen kann und dass das anders gesehen wird. Das wird dann aber allenfalls eine extreme Minder
meinungsein. Die Rechtswidrigkeit dieses
Angriffs wäre natürlich diskussionsbedürftig. Und was die Güterabwägung bei der Notwehr angeht, wird hier Etikettenschwindel betrieben. Die Fallgruppen, in denen die
Gebotenheitabgelehnt wird, sind letztlich nichts anderes als eine Güterabwägung. Dass dem so ist, wird auch von vielen Autoren in der Literatur so gesehen. Es ist also nicht falsch, wenn man das Ganze gedanklich Güterabwägung nennt, man sollte es nur, und insoweit stimme ich euch zu, auf keinen Fall in einer Klausur so nennen. Dass da so drauf rumgeritten wird, dass es keine Güterabwägung sei, liegt wohl daran, dass man einen Verstoß gegen die Wortlautgrenze der Art. 103 II GG, § 1 StGB fürchtet. Schon das Hineinkonstruieren der
Gebotenheits-Dogmatik in das Wörtchen "geboten" in § 32 II StGB ist reichlich weit hergeholt. Aber so ist das nunmal im Recht, je enger der
Tatbestand, desto größer wird das Korrekturbedürfnis. Das ist ja auch der Grund, warum man im Laufe der Jahrzehnte Rechtspraxis "entdeckt" hat, dass Treu und Glauben (§ 242
BGB) das ganze Privatrecht beherrscht, weil man hierüber auch im Falle strengen Rechts (z.B. § 125), wo an einen genau beschriebenen
Tatbestandeine genau umschriebene Rechtsfolge geknüpft wird, ohne Raum dafür zu lassen, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, über § 242
BGBkorrigiert.
