Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Besondere Verfahrensarten
Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
Schema: Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
4. März 2026
7 Kommentare
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Wie prüfst Du das Vorverfahren im Rahmen des Urkundenprozesses (§§ 592 ff. ZPO)?
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Wie jeder Zivilrechtsstreit unterliegt der Urkundenprozess den allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften, soweit nicht die §§ 592ff. ZPO abweichende Sonderregelungen enthalten. Erfolgt diese Erklärung nicht, wird der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Für Zulässigkeitsfragen gilt keine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden.
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Dabei ist insbesondere auf die Statthaftigkeit einzugehen. Im Rahmen der Statthaftigkeit (§ 597 Abs. 2 ZPO) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungsklagen und Klagen im Sinne des § 592 S. 1 und 2 ZPO zugelassen sind. Die Klage muss ausdrücklich oder konkludent die eindeutige Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll (§ 593 ZPO). Urkunden sind in Abschrift vorzulegen (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Kopie genügt, wenn die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig ist. Es muss zumindest eine Urkunde vorgelegt werden.
Begründetheit
Im Rahmen der Begründetheit erfolgt die Würdigung der vorgelegten Urkunden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
4.10.2025, 18:48:42
Könnt ihr die allgemeine
Zulässigkeitbitte als eigenes Schemata aufnehmen,
damit man auch nichts übersieht/vergisst?
M0NAC0
3.2.2026, 17:21:01
*push*
Imanlli
11.2.2026, 17:01:51
@[Foxxy](180364)
FalkTG
13.1.2026, 09:58:51
Würde man nicht die AT Anforderungen eher am Ende prüfen? Also klar 1) Ordnungsgemäße Klageerhebung 2) BT Statthaftigkeit etc 3) AT: Partei, Gericht, Gegegenstand
Foxxy
13.1.2026, 09:59:29
Kurz: Nein, AT zuerst. Du prüfst im
Vorverfahrendes
Urkundenprozesses regulär: 1)
Zulässigkeit– allgemeine
Sachurteilsvoraussetzungen(Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung,
Rechtsschutzbedürfnis). Für
Zulässigkeitsfragen gilt keine Beweismittelbeschränkung. 2) Besondere
Sachurteilsvoraussetzungen– Statthaftigkeit (§ 592 S. 1, 2, § 597 Abs. 2 ZPO), ausdrückliche oder
konkludenteErklärung,
dass im
Urkundenprozess geklagt wird (§ 593 ZPO), Vorlage der
Urkunden in Abschrift (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO; Kopie genügt bei unstreitiger Übereinstimmung; mindestens eine
Urkunde). Fehlt die Erklärung, läuft der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren weiter. 3) Begründetheit – Würdigung nur der vorgelegten
Urkunden; die Beweismittelbeschränkung greift hier, nicht bei der
Zulässigkeit.
