Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Besondere Verfahrensarten

Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)

Schema: Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)

4. März 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du das Vorverfahren im Rahmen des Urkundenprozesses (§§ 592 ff. ZPO)?

  1. Zulässigkeit

    1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

      Wie jeder Zivilrechtsstreit unterliegt der Urkundenprozess den allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften, soweit nicht die §§ 592ff. ZPO abweichende Sonderregelungen enthalten. Erfolgt diese Erklärung nicht, wird der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Für Zulässigkeitsfragen gilt keine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden.

    2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

      Dabei ist insbesondere auf die Statthaftigkeit einzugehen. Im Rahmen der Statthaftigkeit (§ 597 Abs. 2 ZPO) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungsklagen und Klagen im Sinne des § 592 S. 1 und 2 ZPO zugelassen sind. Die Klage muss ausdrücklich oder konkludent die eindeutige Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll (§ 593 ZPO). Urkunden sind in Abschrift vorzulegen (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Kopie genügt, wenn die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig ist. Es muss zumindest eine Urkunde vorgelegt werden.

  2. Begründetheit

    Im Rahmen der Begründetheit erfolgt die Würdigung der vorgelegten Urkunden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

4.10.2025, 18:48:42

Könnt ihr die allgemeine

Zulässigkeit

bitte als eigenes Schemata aufnehmen,

da

mit man auch nichts übersieht/vergisst?

M0NAC0

M0NAC0

3.2.2026, 17:21:01

*push*

IMA

Imanlli

11.2.2026, 17:01:51

@[Foxxy](180364)

FalkTG

FalkTG

13.1.2026, 09:58:51

Würde man nicht die AT Anforderungen eher am Ende prüfen? Also klar 1) Ordnungsgemäße Klageerhebung 2) BT Statthaftigkeit etc 3) AT: Partei, Gericht, Gegegenstand

Foxxy

Foxxy

13.1.2026, 09:59:29

Kurz: Nein, AT zuerst. Du prüfst im

Vorverfahren

des

Urkunde

nprozesses regulär: 1)

Zulässigkeit

– allgemeine

Sachurteilsvoraussetzungen

(Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung,

Rechtsschutzbedürfnis

). Für

Zulässigkeit

sfragen gilt keine Beweismittelbeschränkung. 2) Besondere

Sachurteilsvoraussetzungen

– Statthaftigkeit (§ 592 S. 1, 2, § 597 Abs. 2 ZPO), ausdrückliche oder

konkludente

Erklärung,

da

ss im

Urkunde

nprozess geklagt wird (§ 593 ZPO), Vorlage der

Urkunde

n in Abschrift (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO; Kopie genügt bei unstreitiger Übereinstimmung; mindestens eine

Urkunde

). Fehlt die Erklärung, läuft der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren weiter. 3) Begründetheit – Würdigung nur der vorgelegten

Urkunde

n; die Beweismittelbeschränkung greift hier, nicht bei der

Zulässigkeit

.


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