Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der falschen Behörde

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der falschen Behörde

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X erhält am 01.01. wegen Böllerns ein Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Stadtpark der Gemeinde G. Er erhebt dagegen am 15.01. Widerspruch beim nicht zuständigen Grünflächenamt. Dieses leitet den Widerspruch am 02.02. an G weiter. Später will X klagen.

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Einordnung des Falls

Vorverfahren, Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Frist zum Erheben eines Widerspruchs - Erhebung bei der falschen Behörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass X das Aufenthaltsverbot in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lässt.

Genau, so ist das!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Es beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Im Vorverfahren hat die Ausgangsbehörde Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu überprüfen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (Widerspruchsfrist) (§ 70 Abs. 1 VwGO). Andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Vorverfahren dient der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz und der Entlastung der Gerichte.
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2. Die Widerspruchsfrist begann am 01.01.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, durch das die Frist in Gang gesetzt wird (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ereignis ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Frist beginnt somit am Tag nach der Bekanntgabe. Da die Bekanntgabe am 01.01. erfolgte, begann die Frist am 02.01.

3. Die Frist endete am 02.02. Die Weiterleitung von Xs Widerspruch an G durch das Grünflächenamt führte damit dazu, dass der Widerspruch fristgemäß bei G einging (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nein!

Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis des Fristbeginns fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Bei der Monatsfrist entspricht der Tag des Fristendes dem Tag, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfand. Das die Frist auslösende Ereignis (der Verwaltungsakt) erfolgte am 01.01. Daher endete die Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) am 01.02. um 24 Uhr. Xs Widerspruch ging bei G aber erst am 02.02. ein. Ist dieser Zeitpunkt maßgeblich, ist Xs Widerspruch verfristet. Es kommt also darauf an, ob der Widerspruch beim Grünflächenamt am 15.01. ordnungsgemäß war.

4. X hat durch seinen Widerspruch beim Grünflächenamt am 15.01. ordnungs- und fristgemäß Widerspruch erhoben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO). Erhebt der Widerspruchsführer diesen bei einer Behörde, die weder Ausgangs- noch Widerspruchsbehörde ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, denn die unzuständige Behörde muss den Widerspruch im Rahmen der Amtshilfe weiterleiten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Widerspruch ordnungsgemäß erhoben wurde. Ordnungsgemäß erhoben ist der Widerspruch erst, wenn er bei der zuständigen Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist eingeht. Der Widerspruch ging bei der zuständigen Behörde erst am 02.02. ein und ist damit verfristet.

5. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187ff. BGB.

Ja, in der Tat!

Nach welchen Vorschriften sich die Fristberechnung richtet, ist umstritten. Eine Ansicht zieht §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG heran, eine andere § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da beide Ansichten Vorschriften für maßgeblich halten, die für die Fristberechnung letztlich auf die §§ 187ff. BGB verweisen.

6. X begehrt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Als Adressat des Aufenthaltsverbots ist X klagebefugt.

Ja!

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Hier begehrt X die Aufhebung des Aufenthaltsverbots, welches einen Verwaltungsakt darstellt (§ 35 S. 1 VwVfG). Seine Klage ist mithin gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). X müsste auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein. Die Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger - wie hier - Adressat des Verwaltungsakts, ist die Klagebefugnis bereits wegen nicht auszuschließender Betroffenheit in Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (Adressatentheorie). X ist klagebefugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor

Praetor

11.2.2020, 18:55:51

Sind nicht Grünflächenämter immer Teil der kommunalen Verwaltung? Und ist da nicht der Bürgermeister die hoheitliche Behörde, weshalb das alle Bescheide in der gleichen Behörde sind, die „Ämter“ immer i.A. handeln.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.11.2020, 13:47:00

Hallo Praetor, die Antwort ist unterschiedlich je nach Bundesland. Ein Aufenthaltsverbot, um das es hier geht, kann zB in Rheinland-Pfalz nach § 13 Abs. 3 POG nur von der Polizei angeordnet werden. Widerspruchsbehörde wäre dann nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO iVm. § 76 POG RLP die Polizei selbst. Wäre es möglich, dass die allgemeine Ordnungsbehörde (nach §§ 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 POG RLP iVm. § 1 OrdnungsbehördenZuVO, die Gemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde) handelt, dann wäre nach § 73 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO iVm. § 6 Abs. 1 AGVwGO RLP, der Stadt- oder Kreisrechtsausschuss die Widerspruchsbehörde. Das ist in jedem Bundesland allerdings anders.

Isabell

Isabell

26.11.2020, 19:46:47

Warum hat sich der VA nicht längst erledigt? Der Platzverweis wirkt ja zeitlich sehr begrenzt.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

26.11.2020, 23:42:21

Das ist etwas missverständlich formuliert. Es geht um ein Platzverbot, nicht einen Platzverweis. Gemeint ist damit wohl ein Aufenthaltverbot, welches (in NRW) bis zu 3 Monaten ausgesprochen werden kann (vgl § 34 abs 2 polg NRW)

Isabell

Isabell

26.11.2020, 23:44:54

Okay.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.11.2020, 13:27:12

Es war tatsächlich eine Aufenthaltsverbot, kein Platzverweis gemeint (in Rheinland-Pfalz § 13 Abs. 3 POG). Diese kann auch für einen deutlich längeren Zeitraum ausgesprochen werden, als ein Platzverweis.

SK

Skinnynorris

9.1.2021, 12:57:55

Wie schon erwähnt hat die Behörde ja Amtshilfe zu leisten. Wenn das Grünflächenamt den Widerspruch erst am 02.02. an die Gemeinde weiterleitet, kann dies dem X doch nicht zu Lasten gelegt werden, dass er (als Laie) den Widerspruch nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde einlegte ?

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

19.11.2021, 18:40:55

Deshalb erhält der Laie eine Rechtsbefehlsbelehrung in der die zuständige Behörde angegeben ist. Wenn X nun den Widerspruch bei einer anderen Behörde erhebt, dann ist ihm die

Verfristung

zuzurechnen (trotz „Amtshilfepflicht“). Denk man sich zudem dein Argument weiter und jeder könnte bei irgendeiner Behörde Widerspruch erheben, dann würde das in einem kompletten Chaos enden 🙈

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 15:44:21

Hallo skynnynorris, wie Dave K. schon zutreffend ausgeführt hat, ist es in erster Linie Sache des Bürgers, den Widerspruch bei der richtigen Stelle einzulegen. Versäumt er dies, und legt ihn bei einer anderen ein, dann trägt er grundsätzlich das Risiko der

Verfristung

. Aber in der Tat hast Du recht, dass die Behörde verpflichtet ist, den falsch adressierten Bescheid unverzüglich weiterzuleiten. Das erfordert zwar keine Eilmaßnahmen (zB Kuriersendung), aber eben auch keine übermäßige Verzögerung. Wird diese Weiterleitungspflicht verletzt, so bleibt der Widerspruch zwar verfristet. Es besteht aber die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand, § 70 Abs. 2 iVm § 60 VwGO (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, 41.EL Juli 2021, VwGO, § 70 RdNr. 24). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Erhan

Erhan

19.5.2022, 12:02:49

Ich kann nachvollziehen, dass man nicht alle bundeslandspezifischen Feinheiten immer darstellen kann, jedoch wäre es mir lieb, wenn gerade bei der Frage der Fristen auch mal ein Beispielfall erwähnt wäre, wo das Vorverfahren gem. § 68 I s. 2 Alt. 1 durch Gesetz ausgeschlossen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.5.2022, 12:16:32

Danke für den Hinweis, Erhan. Das werden wir gerne noch einbauen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EL

Elisa

14.2.2023, 22:11:30

Aber warum wird hier die Dreitagesfrist nicht angewendet? Jetzt bin ich total durcheinander

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 11:57:53

Hallo Elisa, die Drei-Tages Fiktion hängt mit der Art der Zustellung zusammen. Da hier keine Informationen zum Mittel der Bekanntgabe bzw. Übermittlung des Bescheids vorliegen im Sachverhalt ist auch die Anwendung der Drei-Tages Fiktion nicht möglich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PACSE

Pacta sunt servanda

13.3.2023, 10:52:03

Der 01.01 ist ein gesetzlicher Feiertag. Da wird kaum ein VA Bekanntgegeben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2023, 15:03:59

Hallo Pacta sunt servanda, auch wenn der 1.1. ein Feiertag ist, so sind zB Polizeivollzugsbeamte durchaus auf den Straßen unterwegs. Wie man in Berlin dieses Jahr mal wieder gesehen hat, kann es dabei durchaus notwendig werden, Platzverweise bzw. Aufenthaltsverbote (also Verwaltungsakte) zu erteilen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

WAY

WayneEnterprise

6.9.2024, 09:55:52

Liebes Team, es wäre schön, wenn bei den Fragen zur Fristberechnung, insbesondere zum Ablauf der Frist, die die Angabe der Uhrzeit des Ablaufs der Frist mit 24 Uhr angeben, geändert werden würde, denn dies ist ungenau, da 24:00 = 00:00 Uhr ist und damit bereits der nächste Tag begonnen hat. Das könnte ein pedantischer Korrektor/Korrektorin anstreichen. Am einfachsten wäre es daher, beim Wortlaut des § 188 Abs. 2 BGB zu bleiben. Danke


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