Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
Schema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
18. September 2025
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Wie prüfst Du einen Anspruch auf Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)?
Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
Einen Fall zum Vorrang der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte findest Du hier. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht durch (1) Aufnahme von Vertragsverhandlungen, (2) Anbahnung eines Vertrags oder (3) ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 BGB). Immer dann, wenn der Kontakt zwischen den Parteien „noch nicht reicht“, um einen Vertrag zu bejahen, eine Partei aber dennoch (vertragliche) Ansprüche geltend macht, solltest Du an § 311 Abs. 2 BGB denken, bevor Du sonstige Ansprüche (z.B. aus dem Deliktsrecht) prüfst. Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
Gemäß § 311 Abs. 2 BGB begründet das vorvertragliche Vertragsverhältnis Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Wie immer bei der Prüfung einer Pflichtverletzung bietet es sich an, dass Du zunächst benennst, (1) durch welches konkrete Verhalten der Schuldner eine Pflicht verletzt haben könnte. Dann schaust Du, (2) worin die Pflicht des Schuldner bestand. Im letzten Schritt bringst Du (1) und (2) zusammen und prüfst, ob der Schuldner die konkrete Pflicht durch sein konkretes Verhalten (3) tatsächlich verletzt hat. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). § 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Gläubigers. Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Exkulpation).Im ersten Examen geht es i.d.R. nicht um Beweisfragen, vielmehr ist der Sachverhalt ausermittelt. Du solltest also grundsätzlich konkret prüfen, ob das Verhalten des Schädigers als vorsätzlich oder fahrlässig einzuordnen ist und entsprechend subsumieren. Wenn das Vertretenmüssen zwischen den Parteien strittig ist, musst Du unbedingt an § 280 Abs. 1 S. 2 BGB denken. Kausaler Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Art und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ist vor allem der Vertrauensschaden (= negatives Interesse) ersatzfähig. Statt des negativen Interesses kann der Gläubiger ausnahmsweise das positive Interesse verlangen, wenn er nachweisen kann, dass es ohne die Pflichtverletzung des Schuldners zum Abschluss eines für ihn günstigeren Vertrags mit einem Dritten oder auch mit dem anderen Teil als tatsächlich geschehen gekommen wäre.

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