Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)

Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)

Schema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)

11. Juli 2025

20 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch auf Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)?

  1. Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)

    Bspw. Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht

  2. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)

  3. Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)

  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

  5. Kausaler Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nicole

1.9.2020, 22:08:00

wir lernen es bei uns auch ein bisschen anders

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.9.2020, 16:26:12

Hey Nicole, danke für den Kommentar, wir haben die Aufgabenstellung präzisiert und korrigiert!

NIC

Nicole

2.9.2020, 22:27:01

ich hätte da noch eine Frage bzw einen Hinweis den ich heute gelernt habe. das

culpa in contrahendo

gibt es in dieser Form nicht mehr da es hier für den Paragraphen 311a im BGB gibt welcher auf die vorvertraglichen Pflichten bzw vorvertraglichen

Schuld

verhältnisse eingeht.

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 17:17:59

Hallo Nicole, die

culpa in contrahendo

wurde zunächst von Rechtsprechung und Literatur durch Rechtsfortbildung entwickelt, ohne dass dieses Rechtsinstitut gesetzlich verankert war. Der lateinische Name stammt auch aus dieser Zeit. Mit der

Schuld

rechtsreform 2022 fand sie dann mit dem § 311 Abs. 2 Eingang ins BGB. Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen den zuvor durch Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen. Deshalb spricht man weiterhin von der

culpa in contrahendo

.

NAN

Nani123

10.8.2023, 22:35:30

Meinst du die Reform 2002? Ich hab noch ein altes Gesetz von 2007 wo der § 311 genauso drin steht wie in der aktuellen Fassung…

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.8.2023, 17:22:49

Ja, er meint die vom 01.01.2002. Diese trägt ja auch den Namen

Schuld

rechtsreform.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.12.2023, 10:39:39

Welche Besonderheiten gelten bei der c.i.c. bzgl. dem

Vertretenmüssen

gem. §

280 I 2 BGB

? Stichwort:

Beweislast

verteilung nach Organisations-/Verantwortungsbereichen. Was genau ist darunter zu verstehen und wie genau wird der Grds. des §

280 I 2 BGB

dadurch modifiziert?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.12.2024, 10:48:26

Hallo @[Artimes](3106), das ist eine sehr breite Frage, die sich mE in Form eines Forumsposts nicht mehr gut abbilden lässt, sondern in den Einzelheiten zB eher ein Thema für einen wissenschaftlichen Aufsatz wäre. Falls Dich konkrete Punkte näher interessieren, können wir darüber aber natürlich gerne nochmal genauer sprechen. Auch bei der Haftung nach cic bleibt es bei dem Grundsatz des §

280 I 2 BGB

, nach dem das

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners vermutet wird. Häufig ist die Abgrenzung zur Frage der Pflichtverletzung, die grds vom Gläubiger darzulegen und zu beweisen ist, allerdings nicht trennscharf. Der BGH hat sich zu dieser Frage und der von Dir angesprochenen

Beweislast

verteilung nach

Gefahr

en- und Organisationsbereichen jüngst im Weintrauben-Fall (NJW-RR 2023, 95) noch einmal geäußert. Darauf würde ich Dich zunächst mal verweisen. So heißt es dort (S 96 f): "Nach § 280 I 1 BGB trägt allerdings der Gläubiger grundsätzlich die

Beweislast

für die Pflichtverletzung, während der

Schuld

ner nach §

280 I 2 BGB

beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht iSd

§ 276 BGB

zu vertreten, also ver

schuld

et hat. Bestimmt sich der Inhalt der sich aus dem

Schuld

verhältnis ergebenden (Verhaltens-)Pflicht – wie im Fall der

Verkehrssicherungspflicht

– nach der unter Beobachtung der jeweiligen Umstände verkehrserforderlichen Sorgfalt, überschneidet sich die Pflichtwidrigkeit gem. § 280 I 1 BGB jedoch mit dem

Vertretenmüssen

/Ver

schuld

en gem. §

280 I 2 BGB

. Zum Ver

schuld

en gehört ein äußeres Fehlverhalten, im Fall der Fahrlässigkeit der Verstoß des äußeren Verhaltens gegen

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

(§ 276 II BGB). Infolgedessen verliert die Regelung des §

280 I BGB

für diese Fälle ihre Eindeutigkeit. Die

Beweislast

verteilung wird in diesen Fällen somit durch die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung und Ver

schuld

en nicht definitiv bestimmt (vgl. Staudinger/Schwarze BGB, Neubearb., 2019, § 280 Rn. F 38 f.). Vor diesem Hintergrund hat der BGH – bereits unter Geltung des alten Rechts – hinsichtlich der Verletzung von

Schutzpflicht

en eine

Beweislast

verteilung nach

Gefahr

en- und Organisationsbereichen vorgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der

Schuld

ner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den

Schaden

in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem

Gefahr

enbereich liegen (vgl. BGH NJW 2018 = VersR 2019, 53 Rn. 14; NJW-RR 2017, 635 Rn. 31; NJW 2009, 142 = NZM 2009, 29 Rn. 15 f. mwN; zu

§ 282 BGB

aF vgl. etwa Senat NJW 1962, 31 (32); BGH ZMR 2005, 520 (522) = BeckRS 2005, 3025 Rn. 14; BGHZ 66, BGHZ Band 66, 51 (53) = NJW 1976, 712 Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen hätte vorliegend die Bekl. beweisen müssen, dass von ihr bzw. ihren Organen und besonderen Vertretern, für die sie nach

§ 31 BGB

einzustehen hat, die zur Vermeidung von Unfällen der streitgegenständlichen Art erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und dass auch ihre

Erfüllungsgehilfe

n alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung der ihnen übertragenen Pflichten beobachtet haben. Insoweit verbleibende Zweifel gingen zulasten der Bekl. Denn die vom BerGer. als unfallursächliche

Gefahr

enquelle angenommene Verunreinigung des Fußbodens der Verkaufsfläche ist dem

Gefahr

en- und Organisationsbereich der Bekl. zuzurechnen (vgl. Senat NJW 1962, 31 (32);

BGHZ 66, 51

(53) = NJW 1976, 712 Rn. 5). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Weintraube aus dem Warensortiment der Bekl. stammte. Denn die Zuordnung dieser

Gefahr

enquelle zum Bereich der Bekl. beruht vorliegend maßgeblich darauf, dass die Bekl. durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen hat, in der die Kunden häufig abgelenkt und daher durch eine Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet sind (vgl. Senat NJW 1962, 31 (32); NJW 1986, 2757 = VersR 1986, 765 Rn. 13). Die

Gefahr

, dass Besucher in der Einkaufssituation, etwa aufgrund ihrer Konzentration auf die angebotenen Waren, nicht wie üblich auf Glätte oder Gegenstände auf dem Fußboden achten, besteht aber unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung aus dem Warensortiment selbst stammt oder – womit der Betreiber eines Warenhauses rechnen muss – durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände verursacht wurde." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

20.2.2024, 08:18:56

Liebes Jurafuchs-Team, ihr gebt unter dem Punkt Anwendbarkeit als vorrangig zu beachtende Regel den

Vorrang der Nacherfüllung

im

Kaufrecht

an. Mangels

Leistungspflicht

dürfte dieser jedoch in cic-Fällen regelmäßig nicht relevant sein. Gibt es andere, passendere Regeln, die gegenüber dem SEA aus cic vorrangig anzuwenden sind?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.5.2024, 12:33:32

Hallo QuoGonTim, danke für deine Frage. Was du beschreibst ist gerade die unter Anwendbarkeit zu erfolgende Vorprüfung. Die

Nacherfüllung

bzw. Gewährleistung ist vorrangig, auch wenn im torvertraglichen Bereich mitunter eine Pflichtverletzung passiert ist. Ein weiteres Beispiel ist die

anfängliche Unmöglichkeit

. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs

0815jurafuchs

23.3.2024, 20:21:12

Liebes Jura-Fuchs-Team, bei o. g. Formulierung im Prüfschema schüttelt es mich. Ein

Schaden

kann m. E. nicht ursächlich sein. Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den

Schaden

sein. Ggf. könnt ihr das bei den TBV ja mal ändern.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.3.2024, 12:42:03

Hallo 0815jurafuchs, danke für deine Kritik! In der Tat ist dir Formulierung denklogisch eigentlich nicht möglich. Die Formulierung ist aber durchaus üblich um die Konstellation eines kausal verursachten

Schaden

s zusammenzufassen. So spricht auch der BGH an vielen Stellen von einem "kausalen

Schaden

", statt vieler BGH, Urt. v. 13.10.2016, IX ZR 149/15, Rn. 8. Du bist aber mit deinem Störgefühl nicht alleine, immer wieder gibt es beinahe schon wütende Kommentare zu dieser gängigen Formulierung. Beispielsweise von Eckardt aus dem Jahr 2021, Ad Legendum 2021, S. 28, 32. Wir werden die Formulierung so beibehalten, da sie an vielen Stellen üblich ist. Selbstredend ist aber ein kausal verursachter

Schaden

gemeint, nicht aber ein

Schaden

der wiederum kausal für etwas anderes sein soll. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

24.5.2024, 10:59:32

Liebes Jurafuchs Team,

was m

eint Ihr mit dem Prüfungspunkt Anwendbarkeit. Warum muss man den prüfen? und wann wären die Regelungen nicht anwendbar? vielen Dank!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.5.2024, 12:31:00

Hallo Stella2244, gibt der Fall Veranlassung dazu, ist zunächst die Anwendbarkeit zu prüfen. Die

culpa in contrahendo

ist subsidiär gegenüber anderen Rechtsinstituten ist, wie beispielsweise gegenüber Gewähr

leistungsrechte

n oder der anfänglichen

Unmöglichkeit

. Ist letzteres einschlägig, kann die cic daher nicht zur Anwendung kommen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PAUL

Paul

26.8.2024, 16:17:21

Wobei hier Erwähnung finden sollte, dass die Subsidiarität in diesen Fällen umstritten ist. Eine nicht zu vernachlässigende Literaturansicht bejaht die Anwendbarkeit der c.i.c. neben dem Gewährleistungsrecht, da es sich um verschiedene Rechtsinstitute handle (während die c.i.c. die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit schütze, schütze

§ 434 BGB

den vertraglichen Erfüllungsanspruch). Eine weitere Literaturansicht verneint eine Subsidiarität zumindest im Falle der arglistigen

Täuschung

.


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