Schema: EU-Grundrechte
16. Juli 2025
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Wie prüfst Du die EU-Grundrechte?
Anwendbarkeit der GRCh
Bindung der Organe der EU
Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
Es ist streitig, was unter der „Durchführung des Rechts der Union“ zu verstehen ist. Der EuGH legt dieses Merkmal weit aus und verschafft den EU-Grundrechten somit einen relativ großen Anwendungsbereich. Dies wird von der deutschen Literatur teilweise kritisiert. Problematisch ist die Anwendbarkeit der GRCh insbesondere bei der Umsetzung oder Vollziehung des sekundären Unionsrechts, bei Beschränkung von unionsrechtlichen Freiheiten und bei mitgliedstaatlichem Handeln, das sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Union zurechenbar ist. In der Recht auf Vergessen II Entscheidung hat das BVerfG entschieden, dass es auch im vollvereinheitlichten Bereich die GRCh als Prüfungsmaßstab heranziehen kann und damit den Anwendungsbereich der GRCh erweitert.
Schutzbereich
Unterscheiden lässt sich innerhalb der GRCh zwischen den Ausprägungen der Menschenwürde in Art. 1-5 GRCh, den Freiheitsrechten in Art. 6-19 GRCh, den Gleichheitsrechten in Art. 20-26 GRCh und den justiziellen Grundrechten in Art. 47-50 GRCh.
Persönlicher Schutzbereich
Die Unionsgrundrechte sind nicht auf Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV beschränkt, sondern gelten grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige. Einige Grundrechte sind aber auch Unionsbürgern vorbehalten. Bei juristischen Personen kommt es darauf an, ob die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind und in welchem Mitgliedsstaat sie ihren Sitz haben.
Sachlicher Schutzbereich
Eingriff
Bei Freiheitsrechten liegt ein Eingriff bei Verkürzung eines Grundrechts durch einen Grundrechtsadressaten vor. Ein Eingriff in Gleichheitsrechte besteht dagegen bei Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten oder bei Gleichbehandlung von im Wesentlichen ungleichen Sachverhalten.
Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1. S. 1 GRCh
Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh
Verhältnismäßigkeit, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh
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