Grundrechte der GrCh als Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde ("Recht auf Vergessen II")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführerin G wird 2010 in der NDR-Doku „Fiese Arbeitgeber-Tricks“ ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Mitarbeiter vorgeworfen. Bei einer Google-Namenssuche der G wird die Doku 2017 unter den vorderen Treffern angezeigt. G begehrt erfolglos die Entfernung des Links.
Einordnung des Falls
Grundrechte der GrCh als Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde ("Recht auf Vergessen II")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes findet stets auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) Anwendung.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der vorliegende Fall betrifft aufgrund seines erkennbaren Bezugs zum europäischen Datenschutzrecht die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh).
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Ja!
3. Im vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich sind grundsätzlich allein die Unionsgrundrechte (GrCh) anwendbar, denn diese haben gegenüber den Grundrechten des GG Anwendungsvorrang.
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Genau, so ist das!
4. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt ausnahmslos.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) sind grundsätzlich nur die Grundrechte des Grundgesetzes.
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Ja!
6. Im vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich kontrolliert das BVerfG die Rechtsanwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte (GrCh).
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Genau, so ist das!
7. In Zukunft können auch die Unionsgrundrechte (GrCh) Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG sein.
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Ja, in der Tat!
8. Der vorliegende Fall ist vom BVerfG nach den Unionsgrundrechten (GrCh) zu beurteilen.
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Ja!
9. Die Unionsgrundrechte sind vom BVerfG nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die auch für die Grundrechte des GG gelten.
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Nein, das ist nicht der Fall!
10. Die Grundrechte der GrCh gelten auch in privatrechtlichen Streitigkeiten.
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Ja, in der Tat!
11. S kann sich auf ihre Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GrCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GrCh) berufen.
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Ja!
12. Auf Seiten des Suchmaschinenbetreibers ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GrCh) in die Abwägung einzustellen.
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Genau, so ist das!
13. Ebenfalls in die Abwägung einzustellen sind die Meinungsfreiheit der verlinkten Inhalteanbieter (hier des NDR) sowie die Informationsinteressen der Nutzer.
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Ja, in der Tat!
14. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte überwiegen vorliegend die Grundrechte der G (Art. 7 und 8 GrCh).
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Nein!
15. Die Verfassungsbeschwerde der G ist begründet.
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Nein, das ist nicht der Fall!