Definition: Gefahr, drohende
4. April 2025
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „drohende Gefahr“ im Polizeirecht:
Eine drohende Gefahr ist gegeben, wenn Angriffe von erheblicher Intensität auf ein bedeutendes Rechtsgut in absehbarer Zeit zu erwarten sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lawfulthings
30.6.2024, 15:27:25
Legaldefiniton in Art. 11a I Nr. 2 BayPAG :)

A-MUC
3.7.2024, 16:58:48
Danke!
GARFuchs
13.7.2024, 08:06:11
Hhm, wo ist der Unterschied zur "erheblichen" oder zur "dringenden" Gefahr. Gibt es einen dieser Begriffe im BayPAG nicht?
lawfulthings
16.7.2024, 12:27:31
Meines Wissens nach wird nur noch der konkrete Gefahrbegriff in Art. 11 I 1 BayPAG legaldefiniert :)
GARFuchs
16.7.2024, 14:34:39
Legaldefinition oder nicht, das Gesetz verwendet die Begriffe der dringenden und der erheblichen Gefahr ja!? In Art. 11a Abs. 1 befindet sich zweifellos eine legaldefinition der
drohenden Gefahr. Interessant ist jedoch die Frage, ob die Inhalte der Nummer 1 (individuelles Verhalten einer Person begründet konkrete Wahrscheinlichkeit) oder Nummer 2 (Vorbereitungshandlungen ... lassen den Schluss zu) nicht zusätzlich gegeben sein müssen, damit der Begriff erfüllt ist. Nur dann ist auch die Abgrenzung zur erheblichen oder zur dringenden Gefahr eindeutig und sinnvoll möglich...