Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Normenkontrollverfahren
Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - Zulässigkeit
Schema: Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - Zulässigkeit
4. März 2026
10 Kommentare
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Nach welchem Aufbau kannst Du die Zulässigkeit eines Normkontrollantrags (§ 47 VwGO) prüfen?
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Auch bei einer Normenkontrolle muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit(…)“ (§ 47 Abs. 1 VwGO) Wenn eine untergesetzliche Rechtsvorschrift angegriffen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind. Dies wiederum beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 VwGO, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Statthaftigkeit der Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO)
Satzungen und Rechtsverordnungen nach BauGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
Sonstige untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)
Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift gestellt werden. Antragsgegner (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO)
§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO gleicht § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Antragsgegner ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften der §§ 61, 62 VwGO. Zusätzlich ist allerdings § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zu beachten. Diese enthält Sonderregelungen: Antragsteller können nicht nur natürlich und juristische Personen, sondern auch Behörden sein. Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)
Wenn der Antrag von einer natürlichen oder juristische Person gestellt wird, muss der Antragsteller möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Bei Behörden muss nach dem Gesetzeswortlaut keine besondere Antragsbefugnis bestehen. Da Popularklagen der VwGO aber fremd sind, ist eine Behörde nur antragsbefugt, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift möglicherweise rechtswidrig und von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten ist. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er die Ungültigerklärung auf einfachere Weise erreichen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
11.8.2024, 18:41:11
In diesem Zusammenhang würde ich gerne noch auf den einstweiligen Rechtsschutz aus
§ 47 VI VwGOhinweisen, der sehr aktuell ist und in Sachsen im Februar Durchgang 2024/I wieder dran kam.
Das hat einige Leute sehr gewundert, dieses kann man hier gut wiederholen: https://app
link.jurafuchs.de/JT2tF1AKYLb
Das ist
das Urteil, welches dran kam und es relevant wurde: https://www.bverwg.de/130623U9CN2.22.0
Linne Hempel
12.8.2024, 15:05:51
Hallo @[CR7](145419),
danke für Deinen Hinweis! Wir werden schauen,
dass wir den
§ 47 VI VwGObei Zeiten auch noch in diesen Kurs integrieren. :) Viele Grüße - Linne, für
das Jurafuchs-Team
annsophie.mzkw
27.8.2024, 12:34:38
Ggf. könnten im Schema unter II.2. die einschlägigen Normen des Landesrechts genannt werden. :) Für NRW wäre
das bspw. der § 109a JustG NRW.
Foxxy
31.8.2024, 11:15:48
Jura-Dino
1.1.2026, 11:45:14
BeckOK VwGO/Giesberts, 75. Ed. 1.10.2025, VwGO § 47 Rn. 24: "Entsprechende
Regelungen eingeführt haben die Länder Baden-Württemberg (§ 4 AGVwGO), Brandenburg (§ 4 Abs. 1 VwGG), Bremen (Art. 7 AGVwGO), Hessen (§ 15 AGVwGO), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13 AGGerStrG), Niedersachsen (§ 7 VwGG), Saarland (§ 18 AGVwGO), Sachsen (§ 24 SächsJG), Sachsen-Anhalt (§ 10 AGVwGO), Schleswig-Holstein (§ 5 AGVwGO), Thüringen (§ 4 AGVwGO) und Nordrhein-Westfalen (§ 109a JustG NRW; s. zur Einführung und einer ersten Bestandsaufnahme Wedel/Muders NVwZ 2021, 1826). Mit Einschränkungen haben die Länder Bayern (Art. 5 AGVwGO) und Rheinland-Pfalz (§ 4 AGVwGO) von der Möglichkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch gemacht (zu dem hier beschränkten Umfang → Rn. 24.1). Für die übrigen Bundesländer Berlin und Hamburg fehlen entsprechende
Regelungen (→ Rn. 24.2)." Für Schleswig-Holstein müsste es m.E. mittlerweile § 67 LJG SH sein.
Sege
17.6.2025, 09:50:17
Bei Punkt III. fehlt mMn die Konkretisierung,
dass die Jahresfrist nur bei einem Normenkontrollantrag einer Behörde erforderlich ist.
youungjura
23.1.2026, 10:26:31
Warum ist die Antragsbefugnis im vorliegenden Schema als vorletzter Prüfungspunkt genannt? Hat die Antragsbefugnis (parallel zur Klagebefugnis) nicht höhere Relevanz und sollte eher nach der Statthaftigkeit der
Normenkontrollezu prüfen sein?
Foxxy
23.1.2026, 10:27:35
Kurz: Es gibt keine zwingende Prüfreihenfolge. Die Antragsbefugnis kann – und wird oft – direkt nach der Statthaftigkeit geprüft. Im vorliegenden Schema steht sie später aus di
daktisch-prozessökonomischen Gründen: Zuerst werden die leicht greifbaren Filter (Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, richtiger Antragsgegner nach § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO sowie Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO) abgearbeitet. Zudem hängt der Maßstab der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
davon ab, wer Antragsteller ist (Privater: Möglichkeit der Rechtsverletzung; Behörde: funktionsbezogene Betroffenheit), was man sinnvollerweise erst nach Klärung des Antragstellerstatus prüft. Für Klausuren ist es völlig in Ordnung, die Antragsbefugnis unmittelbar nach der Statthaftigkeit zu prüfen; entscheidend ist nur,
dass alle
Zulässigkeitsvoraussetzungenvollständig und widerspruchsfrei behandelt werden.
