Schema: Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - Zulässigkeit
Nach welchem Aufbau kannst Du die Zulässigkeit eines Normkontrollantrags (§ 47 VwGO) prüfen?
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Auch bei einer Normenkontrolle muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit(…)” (§ 47 Abs. 1 VwGO) Wenn eine untergesetzliche Rechtsvorschrift angegriffen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind. Dies wiederum beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 VwGO, wenn keine aufdrängenden Sonderzuweisung besteht.
Statthaftigkeit der Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO)
Satzungen und Rechtsverordnungen nach BauGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
Sonstige untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)
Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift gestellt werden.
Antragsgegner (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO)
§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO gleicht § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Antragsgegner ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften der §§ 61, 62 VwGO. Zusätzlich ist allerdings § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zu beachten. Diese enthält Sonderregelungen: Antragsteller können nicht nur natürlich und juristische Personen, sondern auch Behörden sein.
Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)
Wenn der Antrag von einer natürlichen oder juristische Person gestellt wird, muss der Antragsteller möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Bei Behörden muss nach dem Gesetzeswortlaut keine besondere Antragsbefugnis bestehen. Da Popularklagen der VwGO aber fremd sind, ist eine Behörde nur antragsbefugt, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift möglicherweise rechtswidrig und von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten ist.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er die Ungültigerklärung auf einfachere Weise erreichen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
11.8.2024, 18:41:11
In diesem Zusammenhang würde ich gerne noch auf den einstweiligen Rechtsschutz aus §
47 VI VwGOhinweisen, der sehr aktuell ist und in Sachsen im Februar Durchgang 2024/I wieder dran kam. Das hat einige Leute sehr gewundert, dieses kann man hier gut wiederholen: https://applink.jurafuchs.de/JT2tF1AKYLb Das ist das Urteil, welches dran kam und es relevant wurde: https://www.bverwg.de/130623U9CN2.22.0
Linne_Karlotta_
12.8.2024, 15:05:51
Hallo @[CR7](145419), danke für Deinen Hinweis! Wir werden schauen, dass wir den §
47 VI VwGObei Zeiten auch noch in diesen Kurs integrieren. :) Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
23.8.2024, 16:04:31
Hallo @[CR7](145419), gerade noch rechtzeitig zu Deinen ÖR-Klausuren, haben wir Deine Anregung heute umgesetzt: https://applink.jurafuchs.de/I6iWSalviMb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
23.8.2024, 16:07:30
Hey @[CR7](145419), wir Deine Anregung – gerade noch rechtzeitig zu Deinen ÖR-Klausuren – heute umgesetzt: https://applink.jurafuchs.de/I6iWSalviMb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
as.mzkw
27.8.2024, 12:34:38
Ggf. könnten im Schema unter II.2. die einschlägigen Normen des Landesrechts genannt werden. :) Für NRW wäre das bspw. der § 109a JustG NRW.
Foxxy
31.8.2024, 11:15:48
Hallo as.mzkw, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team