Schema: Sachliche Klageänderung
Wie prüft man die Zulässigkeit der sachlichen Klageänderung?
Wirksame Erklärung der Klageänderung
Da durch die Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird, muss die Erklärung der Klageänderung gem. § 261 Abs.2 ZPO erfolgen. Das heißt: (1) Entweder durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder (2) durch Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes.
Vorliegen einer Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
Privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO?
Sofern eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO vorliegt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht zu prüfen. Die Änderung ist danach stets zulässig.
Änderung des Streitgegenstands?
Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides ersetzt. Sofern tatsächlich eine Klageänderung vorliegt, ist wie folgt weiter zu prüfen:
Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?
Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?
Vermutete Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 267 ZPO)?
Nach § 267 ZPO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen.
Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 ZPO)?
Sachdienlichkeit liegt immer dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage darstellt und die Klageänderung die Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Es ist unerheblich, ob dadurch zusätzliche Beweisaufnahmen notwendig werden oder sich der Prozess verlängert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
17.7.2024, 22:34:32
müsste II 1. und 2. nicht vertauscht werden? liegt schon keine Klägeänderung vor kommt es auf die Tatbestände der stets zulässigen
Klageänderunggar nicht an.
Jan Ludwig
31.10.2024, 12:59:17
Push Sehe ich genauso! Vor allem wenn man sagt, dass die Überschrift des
§ 264 ZPO"Keine
Klageänderung" nicht richtig ist, da es sich wohl um stets zulässige
Klageänderungen handelt, wie in der Aufgabe zuvor in der Vertiefung erklärt, muss doch eine
Klageänderungvorliegen, bevor wir sagen, dass diese zulässig ist.