Schema: Sachliche Klageänderung

29. Dezember 2025

13 Kommentare

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Wie prüft man die Zulässigkeit der sachlichen Klageänderung?

  1. Wirksame Erklärung der Klageänderung

    Da durch die Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird, muss die Erklärung der Klageänderung gem. § 261 Abs.2 ZPO erfolgen. Das heißt:(1) Entweder durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder(2) durch Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes.

  2. Vorliegen einer Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)

    1. Privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO?

      Sofern eine privilegierte Klageänderung nach § 264 ZPO vorliegt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht zu prüfen. Die Änderung ist danach stets zulässig.

    2. Änderung des Streitgegenstands?

      Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn der Kläger entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides ersetzt. Sofern tatsächlich eine Klageänderung vorliegt, ist wie folgt weiter zu prüfen:

  3. Einwilligung des Beklagten (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO)?

    1. Ausdrückliche Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 263 Alt. 1 ZPO)?

    2. Vermutete Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (§ 267 ZPO)?

      Nach § 267 ZPO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen.

  4. Sofern keine Einwilligung des Beklagten: Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 263 Alt. 2 ZPO)?

    Sachdienlichkeit liegt immer dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage darstellt und die Klageänderung die Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Es ist unerheblich, ob dadurch zusätzliche Beweisaufnahmen notwendig werden oder sich der Prozess verlängert.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

17.7.2024, 22:34:32

müsste II 1. und 2. nicht vertauscht werden? liegt schon keine Klägeänderung vor kommt es auf die Tatbestände der stets zulässigen

Klageänderung

gar nicht an.

JALUD

Jan Ludwig

31.10.2024, 12:59:17

Push Sehe ich genauso! Vor allem wenn man sagt, dass die Überschrift des § 264 ZPO "Keine

Klageänderung

" nicht richtig ist, da es sich wohl um stets zulässige

Klageänderung

en handelt, wie in der Aufgabe zuvor in der Vertiefung erklärt, muss doch eine

Klageänderung

vorliegen, bevor wir sagen, dass diese zulässig ist.

Nocebo

Nocebo

7.12.2024, 16:07:02

Habe ich gerade exakt so "falsch" beantwortet und mich genauso gewundet. § 264 Nr. 1 ZPO ist tatsächlich "keine"

Klageänderung

, aber auch im Ergebnis rein deklaratorisch, da sowieso keine Änderung des Streitgegenstands erfolgt. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind eine

privilegierte Klageänderung

. Aber auch eine

privilegierte Klageänderung

ist zunächst einmal überhaupt eine

Klageänderung

. In der vorliegenden Reihenfolge ist das Schema falsch.

GEI

Geithombre

15.12.2024, 12:30:06

Sehe ich genauso wie ihr und wollte schon eine Nachfrage hierzu hinterlassen. Eine Anpassung wäre super

ollewah

ollewah

4.1.2025, 14:07:29

kann mich nur anschließen! sehe ich genauso!

JURA

Jura_Hacks

24.6.2025, 14:18:11

Push @[Christian Leupold-Wendling](29773)

Max08152

Max08152

6.11.2025, 10:03:18

Ich habe ehrlich gesagt nie verstanden, wieso man § 264 ZPO nicht genauso anwendet, wie er im Gesetz steht. Eher finde ich es bei der Überschrift der Norm jedes Mal verwirrend, wenn es "

privilegierte Klageänderung

" heißt. Warum belässt man es nicht einfach dabei, dass alle drei Fälle nicht als

Klageänderung

anzusehen bzw. keine

Klageänderung

sind. Dann wäre das Schema so ja auch korrekt. Könnte mich da vielleicht jemand erleuchten?

M.E

m.e.l.a.n.i.e

9.11.2025, 15:50:14

@[Max08152](207734) Ich nehme an, da es sich nach der Definition der

Klageänderung

(= Änderung des Streitgegenstandes (= Klageantrag und Klagegrund)) dogmatisch bei Nr. 2 und 3 doch um

Klageänderung

en handelt (da Änderungen des Klageantrags), die aber laut § 264 als solche "nicht anzusehen" sein sollen. Zu sagen, es seien der Sache nach keine

Klageänderung

en, wäre also dahingehend verwirrend oder unglücklich, da dann die grundsätzliche Definition von

Klageänderung

nicht stimmen würde.

M.E

m.e.l.a.n.i.e

9.11.2025, 15:56:44

Und bzgl. des Ausgangsposts sehe ich es grundsätzlich, wie alle hier. Ich könnte mir aber vorstellen, dass § 264 ZPO deshalb vorgezogen wird, da die Norm explizit die Fälle benennt, in denen §

263 ZPO

nicht anzuwenden ist und man daher evtl. auch die

Klageänderung

sdefinition nicht benötigt, da man einfach direkt unter § 264 ZPO subsumiert. Die

Klageänderung

sdefinition bringt man dann evtl. erst im zweiten Schritt, wenn § 264 ZPO nicht einschlägig ist.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

22.11.2025, 22:45:46

Hallo @[Rick-energie🦦](174760), @[Jan Ludwig](192866), @[Nocebo](222699), @[Geithombre](138034), @[ollewah](223291), @[Jura_Hacks](150036), @[Max08152](207734) und @[m.e.l.a.n.i.e](268805), ich würde @[m.e.l.a.n.i.e](268805) zustimmen und finde tatsächlich unseren Aufbau vorzugswürdig. § 264 ZPO ist aufgrund seiner Spezialität gegenüber §

263 ZPO

, dem der Prüfungspunkt "Änderung des Streitgegenstands" entstammt, stets vorrangig zu prüfen. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, braucht man sich nicht mehr mit dem Rest zu beschäftigen. Das hat auch den Vorteil, dass man nicht so große Formulierungsschwierigkeiten hat, dass man erst feststellt, dass eine

Klageänderung

vorliegt und dann über § 264 ZPO dazu kommt, dass doch keine vorliegt. Vielmehr kann man, wenn man § 264 ZPO zuerst prüft, gleich sagen, dass es nicht als

Klageänderung

anzusehen ist und es daher auf die anderen Vorschriften nicht ankommt. Zudem schneidet man sich die Prüfung von § 264 Nr. 1 ZPO ab, wenn man zuerst prüft, ob eine

Klageänderung

vorliegt. Dann würde man nämlich dort schon rausfallen und könnte nicht mehr ohne weiteres darauf eingehen, dass dieser Fall speziell in § 264 Nr. 1 ZPO geregelt ist (wenn auch nur deklaratorisch). Auch die Frage von @[Max08152](207734) hat @[m.e.l.a.n.i.e](268805) gut beantwortet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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