Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
Schema: Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
15. April 2025
3 Kommentare
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Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
Unentgeltliche Verfügung
Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.
Eines Nichtberechtigten
Wirksamkeit der Verfügung
Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.
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