Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)

Schema: Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)

1. März 2026

3 Kommentare

4,8(24.260 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?

  1. Unentgeltliche Verfügung

    Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.

  2. Eines Nichtberechtigten

  3. Wirksamkeit der Verfügung

    Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.

  4. Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.10.2023, 14:29:57

Hallo ihr lieben, Wie sähe denn ein

Anspruch

gg. den Dritten nach §

816 I 2 BGB

aus, wenn die

unentgeltliche Verfügung

des Nichtberechtigten an den Dritten durch -Genehmigung- des Bereicherungsgläubigers wirksam geworden wäre. Genehmige der Bereicherungsgläubiger die Verfügung, wäre der Dritte doch neuer Eigentümer, so

da

ss der

Anspruch

leerliefe. Habe ich

da

einen Denkfehler? Wäre lieb, wenn ihr mir diesen Knoten lösen könntet. :) Liebe Grüße Benny

SE.

se.si.sc

13.10.2023, 15:10:11

OK, ich versuche es mal. Vorab: Die Bezeichnung Dritter fand ich hier etwas verwirrend. Dritter ist typischerweise, wer außerhalb eines zweipoligen

Rechtsverhältnis

ses steht, um

da

s es im Kern geht. Hier haben wir es aber mit einem Dreiecksverhältnis zu tun, deswegen finde ich persönlich es mit Berechtigtem - Nichtberechtigtem - Verfügungsempfänger (oder ähnlichen Bezeichnungen) deutlich anschaulicher. Zur Frage:

§ 816 BGB

ist

ja

ohnehin nur anwendbar, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Solche Gründe können insbesondere die Genehmigung des Berechtigten nach § 185 II 1 BGB oder zB auch

§ 932 BGB

sein. Klassische Verfügung (aber nicht einzig mögliche) ist die Übertragung des Eigentums. Eigentümer wird der Verfügungsempfänger also sowieso, sonst wären wir nicht bei

§ 816 BGB

bzw die Norm wäre von vornherein nicht anwendbar, weil die Verfügung ggü dem Berechtigten

ja

gar nicht wirksam wäre (zB wegen §

935 BGB

). In diesen Fällen könnte der Berechtigte schlicht nach

§ 985

ff vorgehen, weil er immer noch Eigentümer ist, und wir brauchen

§ 816 BGB

nicht. Zurück zum Fall,

da

ss der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum durch die Verfügung verloren hat: Der

Anspruch

aus §

816 I 2 BGB

, der die Fälle der unentgeltlichen Übertragung erfasst, läuft

da

nn nicht leer, sondern erfasst genau diese Konstellation: Verfügung des Nichtberechtigten, Unentgeltlichkeit der Verfügung, dem Berechtigten ggü wirksam. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Verfügungsempfänger

da

s herausgeben, was er durch die Verfügung erlangt hat - also

da

s Eigentum (und ggf auch den Besitz) an den Berechtigten herausgeben, den alten Eigentümer.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.10.2023, 17:03:09

Da

nke,

da

ss du dir die Zeit genommen hast, mir zu helfen. Nachdem ich mir

da

s nochmal angesehen habe mit deiner Erklärung, habe ich meinen Denkfehler gesehen 😅


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