Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
Schema: Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
1. März 2026
3 Kommentare
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Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.
Eines Nichtberechtigten
Wirksamkeit der Verfügung
Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
13.10.2023, 14:29:57
Hallo ihr lieben, Wie sähe denn ein
Anspruchgg. den Dritten nach §
816 I 2 BGBaus, wenn die
unentgeltliche Verfügungdes Nichtberechtigten an den Dritten durch -Genehmigung- des Bereicherungsgläubigers wirksam geworden wäre. Genehmige der Bereicherungsgläubiger die Verfügung, wäre der Dritte doch neuer Eigentümer, so
dass der
Anspruchleerliefe. Habe ich
daeinen Denkfehler? Wäre lieb, wenn ihr mir diesen Knoten lösen könntet. :) Liebe Grüße Benny
se.si.sc
13.10.2023, 15:10:11
OK, ich versuche es mal. Vorab: Die Bezeichnung Dritter fand ich hier etwas verwirrend. Dritter ist typischerweise, wer außerhalb eines zweipoligen
Rechtsverhältnisses steht, um
das es im Kern geht. Hier haben wir es aber mit einem Dreiecksverhältnis zu tun, deswegen finde ich persönlich es mit Berechtigtem - Nichtberechtigtem - Verfügungsempfänger (oder ähnlichen Bezeichnungen) deutlich anschaulicher. Zur Frage:
§ 816 BGBist
jaohnehin nur anwendbar, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Solche Gründe können insbesondere die Genehmigung des Berechtigten nach § 185 II 1 BGB oder zB auch
§ 932 BGBsein. Klassische Verfügung (aber nicht einzig mögliche) ist die Übertragung des Eigentums. Eigentümer wird der Verfügungsempfänger also sowieso, sonst wären wir nicht bei
§ 816 BGBbzw die Norm wäre von vornherein nicht anwendbar, weil die Verfügung ggü dem Berechtigten
jagar nicht wirksam wäre (zB wegen §
935 BGB). In diesen Fällen könnte der Berechtigte schlicht nach
§ 985ff vorgehen, weil er immer noch Eigentümer ist, und wir brauchen
§ 816 BGBnicht. Zurück zum Fall,
dass der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum durch die Verfügung verloren hat: Der
Anspruchaus §
816 I 2 BGB, der die Fälle der unentgeltlichen Übertragung erfasst, läuft
dann nicht leer, sondern erfasst genau diese Konstellation: Verfügung des Nichtberechtigten, Unentgeltlichkeit der Verfügung, dem Berechtigten ggü wirksam. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Verfügungsempfänger
das herausgeben, was er durch die Verfügung erlangt hat - also
das Eigentum (und ggf auch den Besitz) an den Berechtigten herausgeben, den alten Eigentümer.
