OK, ich versuche es mal. Vorab: Die Bezeichnung Dritter fand ich hier etwas verwirrend. Dritter ist typischerweise, wer außerhalb eines zweipoligen Rechtsverhältnisses steht, um das es im Kern geht. Hier haben wir es aber mit einem Dreiecksverhältnis zu tun, deswegen finde ich persönlich es mit Berechtigtem - Nichtberechtigtem - Verfügungsempfänger (oder ähnlichen Bezeichnungen) deutlich anschaulicher. Zur Frage: § 816 BGB ist ja ohnehin nur anwendbar, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten wirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Solche Gründe können insbesondere die Genehmigung des Berechtigten nach § 185 II 1 BGB oder zB auch § 932 BGB sein. Klassische Verfügung (aber nicht einzig mögliche) ist die Übertragung des Eigentums.
Eigentümer wird der Verfügungsempfänger also sowieso, sonst wären wir nicht bei § 816 BGB bzw die Norm wäre von vornherein nicht anwendbar, weil die Verfügung ggü dem Berechtigten ja gar nicht wirksam wäre (zB wegen § 935 BGB). In diesen Fällen könnte der Berechtigte schlicht nach § 985 ff vorgehen, weil er immer noch
Eigentümer ist, und wir brauchen § 816 BGB nicht. Zurück zum Fall, dass der ursprüngliche
Eigentümer sein Eigentum durch die Verfügung verloren hat: Der Anspruch aus § 816 I 2 BGB, der die Fälle der unentgeltlichen Übertragung erfasst, läuft dann nicht leer, sondern erfasst genau diese Konstellation: Verfügung des Nichtberechtigten, Unentgeltlichkeit der Verfügung, dem Berechtigten ggü wirksam. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Verfügungsempfänger das herausgeben, was er durch die Verfügung erlangt hat - also das Eigentum (und ggf auch den Besitz) an den Berechtigten herausgeben, den alten
Eigentümer.