Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
Schema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.
Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
Nicht vertragsgemäße Leistung
Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
Erfolgsloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entbehrlich (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB). Eine Minderung ist auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung erfolgen.
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