Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

Schema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

4. März 2026

12 Kommentare

4,7(59.751 mal geöffnet in Jurafuchs)


In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)

    1. Nicht vertragsgemäße Leistung

    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)

    3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist

  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)

  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung

    Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Minderung ist dagegen auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung möglich.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cjackson94

cjackson94

15.3.2023, 08:18:11

Meint ihr bei VI. vielleicht § 323 Abs. 5 S. 2?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 18:39:33

Hallo c

ja

ckson94,

da

nke dir für die Frage.

Da

s Normzitat ist korrekt und bezieht sich auf die grundsätzliche

Erforderlichkeit

der

Fristsetzung

die Ausnahmen

da

von im Falle der Entbehrlichkeit. Zitiert wird § 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

28.8.2024, 15:32:03

Ich denke mein Vorgänger hat sich auf den blauen Kasten "Erklärung" beziehen wollen und

da

ist es doch offensichtlich falsch zitiert!!

w.laura.l

w.laura.l

27.7.2023, 10:28:49

Sollte auch hier im Schema der Vollständigkeit halber (wie bei vorherigen Schemata) nicht auch die Verjährung als letzter Prüfungspunkt auftauchen?

Sambajamba10

Sambajamba10

25.2.2024, 12:50:58

Hallo @[w.laura.l](106744), Die

Minderung

als

Gestaltungsrecht

kann nicht verjähren. Nur Ansprüche iSd § 194 I verjähren. Rücktritt und

Minderung

unterliegen demgegenüber der Verfristung, § 218 I. Ansonsten ist es richtig, immer noch

da

ran zu denken

LI

Linus

10.2.2026, 13:33:05

Im Schema liegt eine Dopplung vor. Wurde der Mangel bei Gefahrübergang bereits be

ja

ht steht fest,

da

ss es sich um keine vertragsgemäße Leistung handelt. Dies erneut zu prüfen zeugt von mangelndem Systemverständnis und würde dem Prüfer ggf. negativ auffallen (

Da

s Gleiche gilt im übrigen wenn im Rahme von mangelbedingten

Schaden

sersatz die Punkte "

Schuld

verhältnis" und "

Pflichtverletzung

" für § 280 I BGB erneut geprüft werden.)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen