Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

Schema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

15. April 2025

11 Kommentare

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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)

    1. Nicht vertragsgemäße Leistung

    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)

    3. Erfolgsloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist

  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)

  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung

    Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Minderung ist dagegen auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung möglich.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cjackson94

cjackson94

15.3.2023, 08:18:11

Meint ihr bei VI. vielleicht § 323 Abs. 5 S. 2?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 18:39:33

Hallo cjackson94, danke dir für die Frage. Das Normzitat ist korrekt und bezieht sich auf die grundsätzliche

Erforderlichkeit

der

Fristsetzung

die Ausnahmen davon im Falle der

Entbehrlichkeit

. Zitiert wird § 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

28.8.2024, 15:32:03

Ich denke mein Vorgänger hat sich auf den blauen Kasten "Erklärung" beziehen wollen und da ist es doch offensichtlich falsch zitiert!!

w.laura.l

w.laura.l

27.7.2023, 10:28:49

Sollte auch hier im Schema der Vollständigkeit halber (wie bei vorherigen Schemata) nicht auch die Verjährung als letzter Prüfungspunkt auftauchen?

Sambajamba10

Sambajamba10

25.2.2024, 12:50:58

Hallo @[w.laura.l](106744), Die Minderung als Gestaltungsrecht kann nicht verjähren. Nur Ansprüche iSd § 194 I verjähren.

Rücktritt

und Minderung unterliegen demgegenüber der

Verfristung

, § 218 I. Ansonsten ist es richtig, immer noch daran zu denken


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