Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)

Schema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)


In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)

    1. Nicht vertragsgemäße Leistung

    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)

    3. Erfolgsloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist

  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)

  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung

    Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entbehrlich (§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB). Eine Minderung ist auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung erfolgen.

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