Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
Schema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
4. März 2026
12 Kommentare
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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
Nicht vertragsgemäße Leistung
Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Minderung ist dagegen auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cjackson94
15.3.2023, 08:18:11
Meint ihr bei VI. vielleicht § 323 Abs. 5 S. 2?
Nora Mommsen
20.3.2023, 18:39:33
Hallo c
jackson94,
danke dir für die Frage.
Das Normzitat ist korrekt und bezieht sich auf die grundsätzliche
Erforderlichkeitder
Fristsetzungdie Ausnahmen
davon im Falle der Entbehrlichkeit. Zitiert wird § 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
ahimes
28.8.2024, 15:32:03
Ich denke mein Vorgänger hat sich auf den blauen Kasten "Erklärung" beziehen wollen und
daist es doch offensichtlich falsch zitiert!!
w.laura.l
27.7.2023, 10:28:49
Sollte auch hier im Schema der Vollständigkeit halber (wie bei vorherigen Schemata) nicht auch die Verjährung als letzter Prüfungspunkt auftauchen?
Sambajamba10
25.2.2024, 12:50:58
Hallo @[w.laura.l](106744), Die
Minderungals
Gestaltungsrechtkann nicht verjähren. Nur Ansprüche iSd § 194 I verjähren. Rücktritt und
Minderungunterliegen demgegenüber der Verfristung, § 218 I. Ansonsten ist es richtig, immer noch
daran zu denken
Linus
10.2.2026, 13:33:05
Im Schema liegt eine Dopplung vor. Wurde der Mangel bei Gefahrübergang bereits be
jaht steht fest,
dass es sich um keine vertragsgemäße Leistung handelt. Dies erneut zu prüfen zeugt von mangelndem Systemverständnis und würde dem Prüfer ggf. negativ auffallen (
Das Gleiche gilt im übrigen wenn im Rahme von mangelbedingten
Schadensersatz die Punkte "
Schuldverhältnis" und "
Pflichtverletzung" für § 280 I BGB erneut geprüft werden.)
