Schema: Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)


Wie prüfst Du den besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB

    2. § 250 Abs. 2:

      1. Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges

      2. Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen

      3. Nr. 3a: schwere körperliche Misshandlung

      4. Nr. 3b: Todesgefahr

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz

    2. Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. § 250 Abs. 3: Minder schwerer Fall

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