Öffentliches Recht
Europarecht
Grundlagen des Europarechts
Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)
Schema: Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)
Wie prüfst Du die Amtshaftungsklage (Art. 268, 340 Abs. 2 und 3 AEUV)?
Zulässigkeit
Klageberechtigung: natürliche und juristische Personen
Klagegegner: die Union, vertreten durch das verantwortliche Unionsorgan
Klagegegenstand: Schadensersatz für Unionsrechtsakte
Klagebefugnis: Vortrag eines Schadens durch rechtswidrige Handlung der Union
Rechtsschutzbedürfnis:
fehlt bei innerstaatlichen Klagemöglichkeiten
fehlt bei Versäumnis rechtzeitiger Erhebung von Nichtigkeits-/Untätigkeitsklage
Klagefrist: bis 5 Jahre nach schadensverursachendem Ereignis
Dies ergibt sich aus Art. 46 S.1 EuGH-Satzung.
Begründetheit
Rechtswidriges Handel eines Unionsorgans
Verursachung eines Schadens beim Kläger
Rechtswirkung der Entscheidung: Verurteilung zu Schadensersatz
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raimond
29.3.2021, 12:34:25
Die Frage ist bei mir extrem buggy gewesen, erst beim 2. oder 3. Neustart hat die App meine Antworten als richtig gewertet, obwohl ich vorher immer die gleiche Reihenfolge eingetippt habe 😅 aber inhaltlich TOP
Christian Leupold-Wendling
29.3.2021, 23:28:39
Hi Raimond, vielen Dank für das Feedback. So soll es nicht sein. Könntest Du einmal die neueste App Version laden? Besten Dank und Gruß, für das Jurafuchs-Team, - Christian
cjackson94
2.1.2023, 11:49:53
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 12:45:13
Hallo cjackson94, das ergibt sich aus
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 12:45:57
Art. 46 S.1 EuGH-Satzung (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf) Wir haben das in der Aufgabe auch noch entsprechend verlinkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
17.7.2023, 16:08:09
Worin genau besteht der Unterschied zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
qprgx
12.1.2024, 17:38:23
Die
Amtshaftungsklage(Art. 268, 340 II AEUV) richtet sich gegen die EU, die für das Handeln ihrer Organe/Bediensteten haftet (vgl. Art. 340 II AEUV). Damit besteht aber kein expliziter Staatshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten für die Verletzung von Unionsrecht. Beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch haften die Mitgliedstaaten für die Verletzung von EU-Recht. Wichtigster Anwendungsbereich ist die mangelhafte Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten [Francovich-Entscheidung].