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Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
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Schema: Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
11. Mai 2026
8 Kommentare
Wie prüfst Du den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
Normative Herleitung des Staatshaftungsanspruchs
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wurde vom EuGH im Fall Francovich entwickelt und ist seitdem als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anerkannt. Die Notwendigkeit ergibt sich in erster Linie aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, wonach nationale Gerichte für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sorgen und die Durchsetzung der subjektiven Rechte schützen müssen. Die volle Wirksamkeit wäre aber beeinträchtigt, wenn der Einzelne keine Entschädigung für den Fall der Verletzung solcher Rechte bekäme. Als Rechtsgrundlage wird ferner eine Analogie des Art. 340 UA 2 AEUV herangezogen.
Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts
Grundsätzlich reicht jede Verletzung von Unionsrecht aus. Anders als beim nationalen Staatshaftungsanspruch ist auch Legislativunrecht umfasst. Eine unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis oder die Verletzung von Unionsrecht durch ein Gericht sind ebenso einschlägig. Der häufigste Anwendungsfall ist die Nichtumsetzung bzw. die fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie.
Hinreichend qualifizierter Verstoß
Für einen hinreichend qualifizierten Verstoß muss das Ermessen offenkundig und erheblich überschritten werden. Der angelegte Maßstab ist bei den drei Gewalten unterschiedlich. Bei Verwaltungshandeln ist er aufgrund der geringen demokratischen Legitimation strenger als bei gesetzgeberischem Handeln. Das Erfordernis der Offenkundigkeit und Erheblichkeit wird durch folgende Kriterien konkretisiert: (1) die Klarheit und Bestimmtheit der Vorschrift, (2) den Umfang des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten, (3) den Verschuldensgrad des Mitgliedstaates, (4) die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und (5) das Mitverschulden eines EU-Organs.
Schaden und Kausalität
Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des Staatshaftungsanspruchs ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Nach deutschem Recht gelten daher die Ausschlussgründe gemäß § 839 Abs. 3, § 254 und § 195 BGB. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB, wobei im Fall von Judikativunrecht keine Naturalrestitution möglich ist, weil dies eine Aufhebung des Urteils bedeuten würde. Zu beachten ist, dass der BGH keine Modifikation des nationalen Staatshaftungsanspruchs vornimmt, sondern einen unabhängigen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendet, der dem des EuGHs nachgebildet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rozaa
27.6.2023, 12:49:50
Wo liegt der Unterschied zwischen Unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchund der Amtshaftungsklage?
F. Rosenberg 🦅
20.7.2023, 16:29:04
Die Amtshaftungsklage ist normiert in Art. 268, 340 II AEUV und richtet sich gegen Organe und Bedienstete der EU, die sich unionsrechtswidrig verhalten haben. Der unionsrechtliche
Staatshaftungsanspruchhingegen ist nicht normiert (deswegen die die normative Herleitung im Prüfungsschema) richtet sich gegen den Mitgliedstaat, der sich unionsrechtswidrig verhalten hat.
pactasuntservanda04
16.2.2026, 20:07:40
Foxxy
16.2.2026, 20:08:06
Nein, ein Ver
schulden wie nach § 839 BGB ist nicht erforderlich. Unionsrechtlich brauchst du: 1) Verletzung einer individualschützenden Unionsnorm, 2) einen hinreichend qualifizierten Verstoß, 3)
Schadenund Kausalität. Der hinreichend qualifizierte Verstoß (offenkundig und erheblich; Kriterien sind u. a. Klarheit und Bestimmtheit der Norm, Umfang des Ermessens, Ent
schuldbarkeit, Ver
schuldensgrad, Mitverursachung durch EU‑Organe) ersetzt das Ver
schulden. Nationale zusätzliche
Schuldvoraussetzungen sind unzulässig; nur die Rechtsfolgen richten sich nach nationalem Recht, soweit Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind.
Foxxy
31.3.2026, 16:23:41
@Anastasi
ja(177116) Nein: Beim hinreichend qualifizierten Verstoß wird kein subjektives Ver
schulden wie nach § 839 BGB geprüft. Der „Ver
schuldensgrad“ ist nur ein Indiz unter mehreren für die Offenkundigkeit und Erheblichkeit des Rechtsverstoßes; der Maßstab ist objektiv. Deshalb bleibt der unionsrechtliche Anspruch ver
schuldensunabhängig; z.B. ist die Nichtumsetzung einer hinreichend bestimmten Richtlinie nach
Fristablauf (Dillenkofer) per se hinreichend qualifiziert, ohne Nachweis individueller
Schuld. Zur Prüfung insgesamt: - Herleitung: Francovich/Brasserie, Effektivitätsgrundsatz und Art. 4 Abs. 3 EUV. - Tatbestand: (1) Verletzung einer individualberechtigenden Unionsnorm, (2) hinreichend qualifizierter Verstoß (Kriterien: Klarheit der Norm, Ermessensspielraum, Ent
schuldbarkeit, Ver
schuldensgrad, Mitverursachung durch EU‑Organe; strenger bei Verwaltung, sehr hoch bei Gesetzgeber, bei Gerichten nur bei offenkundiger Missachtung), (3)
Schadenund Kausalität. - Rechtsfolge:
Schadensersatz nach nationalem Recht, aber ohne zusätzliche
Schuldvoraussetzungen; nur Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz. In Deutschland regelmäßig §§ 249 ff., 254, 195 BGB (z.B. Mitver
schulden, Verjährung) anwendbar.
Kitty333
15.4.2026, 10:26:45
Wie würde der unionsrechtliche Staathaftungsanspruch geltend gemacht werden, über eine
allgemeine Leistungsklage?
Foxxy
15.4.2026, 10:27:30
Kurz: In Deutschland machst du den unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchmit einer
Leistungsklageauf Zahlung vor den ordentlichen Gerichten geltend (ZPO; Amtsgericht/Landgericht je nach
Streitwert). Keine
allgemeine Leistungsklagevor dem Verwaltungsgericht. - Passivlegitimiert ist der jeweilige Rechtsträger (Bund/Land/Kommune). - Gerichtsstand: allgemeiner oder deliktischer (§ 32 ZPO). -
Vorverfahren: kein Widerspruch nötig; aber zumutbare Primärrechtsbehelfe gegen den unionsrechtswidrigen Akt musst du grundsätzlich ausschöpfen (Äquivalenz/ Effektivität; i.d.R. § 839 Abs. 3, § 254 BGB analog). - Materiell trägst du die Francovich/Brasserie-Voraussetzungen vor: Verletzung einer individualberechtigenden Unionsnorm, hinreichend qualifizierter Verstoß,
Schadenund Kausalität; Rechtsfolge nach nationalem Recht (§§ 249 ff., § 195 BGB). Vorlage nach Art. 267 AEUV ist möglich, wenn Auslegungsfragen offen sind. Hinweis: Ansprüche gegen EU-Organe laufen gesondert über Art. 340 Abs. 2 AEUV vor dem Gericht der EU.
