Eilantrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO) - Begründetheit
Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?
Eilantrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO) - Begründetheit
Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?