Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Unterschied der Begründetheit des Eilrechtsschutzes von Hauptsache: Summarische Prüfung, Glaubhaftmachung
Unterschied der Begründetheit des Eilrechtsschutzes von Hauptsache: Summarische Prüfung, Glaubhaftmachung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G hat mit dem Ausbau von Parkplätzen vor Ls Haus begonnen. L stellt einen Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Unterlassung des Baus. Denn nach den Bauplänen würden die Parkplätze nur einen Meter vor ihrem Eingang gebaut werden. Nach den einschlägigen Vorschriften muss der Abstand bei mindestens 1,5 Metern liegen.
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Einordnung des Falls
Unterschied der Begründetheit des Eilrechtsschutzes von Hauptsache: Summarische Prüfung, Glaubhaftmachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht muss den Sachverhalt im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO umfänglich ermitteln, bevor es entscheiden kann.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht muss zur vollen Überzeugung gelangen, dass die von L vorgebrachten Tatsachen zutreffend sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht trifft seine Entscheidung auf Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
30.4.2023, 18:16:31
Was passiert eigentlich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprünglich glaubhaft gemachten Tatsachen nun doch nicht der Wahrheit entsprechen, also die Hauptsache doch ein anderes Ergebnis liefert? Bspw. müsste ein Antragsteller vorläufig erhaltene Subventionen zurückgewähren, oder?
Aleks_is_Y
19.3.2024, 15:32:46
In der Hauptsache erfolgt - im Gegensatz zum Eilrechtsschutz - eine komplette Beweisaufnahme. Die Tatsachen müssen nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern bewiesen werden. Wenn nun die Hauptsache ein anderes Ergebnis liefert als der vorläufige Rechtschutz, so entfaltet nur noch das Urteil in der Hauptsache Rechtskraft. Ich weiß aber nicht ad hoc, ob irgendwas bezüglich des vorläufigen Rechtsschutzes tenoriert werden muss. Im konkreten Fall müssten dann vorläufig erhaltene Subventionen natürlich zurückgezahlt werden.
hardymary
13.11.2024, 15:25:12
Ja genau und hier dürfte das Bauvorhaben der Parkplätze wieder aufgenommen werden. Dies erscheint natürlich etwas unbillig für den Bauherrn. Mein Dozent meinte aber mal dazu, was wohl besser für das öffentliche Interesse ist und weniger Schaden anrichtet: Etwas rechtswidriges zuzulassen, obwohl die Möglichkeit besteht, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass es eben rechtswidrig war oder vorübergehend etwas rechtmäßiges nicht zuzulassen und es im Nachhinein aufgrund der
Rechtmäßigkeitdoch zuzulassen. Wohl eher zweiteres ;)