Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.