Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
G hat Us Gartenmöbel gestohlen. Seine eingeweihte Freundin F bietet sie U, der nun auf der Suche nach neuen Gartenmöbeln ist, für €500 an. U ist erfreut über den guten Preis und kauft F die Möbel ab. U erkennt nicht, dass es seine eigenen Möbel sind.