Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Smartphones zwecks Auslesens von Daten und Zerstörung: 1 Fall & Rechtsprechung mit Lösung

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Die 1 beliebtesten Fall zum Thema Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Smartphones zwecks Auslesens von Daten und Zerstörung

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Jurafuchs Illustration: T zerstört ein Handy, indem er drauftritt.

Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR

Anforderung an die Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht - Jurafuchs

Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseite schaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.

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Der BGH entscheidet hier über die Anforderungen, die an die Zueignungsabsicht zu stellen sind. Danach müsse der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten wenigstens billigend in Kauf nehmen, während er die Aneignung beabsichtigen muss. Hierfür sei aber nicht erforderlich, dass der Täter die Sache auf Dauer behalten wolle. Vielmehr genüge es, wenn Täter die Sache auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleiben wolle. Hieran fehle es aber, wenn der Täter die Sache an sich bringt, ohne sie behalten zu wollen, beispielsweise zum Zerstören, Vernichten, Wegwerfen, Preisgeben, Beiseite schaffen oder Beschädigen. In solchen Fällen handele es sich lediglich um eine Sachentziehung.