Grundfall für Enteignung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt, dass näher bezeichnete Flächen für den Ausbau von Windrädern zwingend benötigt werden. Dafür, dass durch das beschlossene Gesetz den Eigentümern jegliche Rechte an den Grundstücken genommen werden, erhalten sie eine Entschädigung.

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Einordnung des Falls

Grundfall für Enteignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG vor.

Ja!

Die Enteignung ist der vollständige oder teilweise Entzug konkreter Eigentumspositionen durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Enteignung bezieht sich immer auf konkret, subjektive Rechtspositionen. Sie geht zwingend mit einer Entschädigung einher. Die Enteignung kann unmittelbar durch Gesetz erfolgen (sog. Legalenteignung). In der Regel erfolgt sie aber durch Verwaltungsakt bzw. untergesetzliche Norm (sog. Administrativenteignung). Hier werden den Eigentümern der Grundstücke unmittelbar durch das Gesetz jegliche Rechte an den Grundstücken, also auch das Eigentum, entzogen. Dabei handelt es sich um konkrete Rechtspositionen. Zudem erfolgt die Maßnahme zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Umweltschutzes. Es liegt eine Legalenteignung vor. Es bietet sich an, die Enteignung als speziellere Variante des Eingriffs vor den Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu prüfen.
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2. Unterliegt eine Enteignung einem einfachen Gesetzesvorbehalt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG geht über einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus. Eine Enteignung ist danach nur zulässig, wenn in dem zugrunde liegenden Gesetz Art und Umfang der Entschädigung geregelt ist. Das Parlamentsgesetz enthält hier eine Regelung zur Entschädigung und wahrt damit auch die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts.

3. Die Enteignung darf nur zum Zwecke der Güterbeschaffung erfolgen.

Ja, in der Tat!

Die Enteignung muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, also Gemeinwohlzielen dienen. Eine Enteignung ausschließlich zugunsten privater Interessen ist nicht möglich. Sie können aber betroffen sein, wenn dahinter gewichtige öffentliche Interessen stehen. Die Enteignung verfolgt den Umweltschutz. Dieser stellt auch als Staatsziel (Art. 20a GG) eine Angelegenheit des Allgemeinwohls dar. Auf den Grundstücken sollen Windräder gebaut werden. An dem Erfordernis der Güterbeschaffung fehlt es z.B. bei der Sicherstellung von Betäubungsmitteln, da der Staat diese selbst nicht verwenden will.
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