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Entwendung von Bundeswehrstiefeln mit Rückführungswillen - Jurafuchs
Ein Bundeswehrsoldat wurde vom Vorwurf des Diebstahls von Stiefeln eines Kollegen endgültig freigesprochen. Der Feldwebel hatte die Stiefel von einem ebenfalls in Mali stationiertem Arzt genommen, weil er Probleme mit seinem eigenen Schuhwerk hatte. Anschließend tauschte er die Stiefel des Arztes gegen ein Paar des gleichen Modells in seiner eigenen Größe aus. Hierbei wollte er allerdings die Schuhe nicht dauerhaft behalten, hatte also keine Zueignungsabsicht, sondern Rückführungswillen. Ein Diebstahl scheide daher aus. Auch führe die Nutzung der Stiefel nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb ebenfalls eine Verurteilung wegen Betruges nicht in Betracht kommt.