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Zueignungsabsicht bei Entwendung von Bundeswehrstiefeln mit Rückführungswillen

einfach
schwer70 % lösen richtig
9. Mai 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: Soldat S tauscht heimlich seine Stiefel gegen andere aus.
Soldat S hat Druckstellen von seinen Stiefeln. Die Verwaltung lehnt seine Bitte um neue Stiefel ab. Dann nimmt er die besseren Stiefel der A aus dem Regal, gibt vor es wären seine und tauscht sie bei der Verwaltung gegen ein Paar in seiner Größe. Das Lager verlässt er mit den Stiefeln nicht.

Einordnung

Ein Bundeswehrsoldat wurde vom Vorwurf des Diebstahls von Stiefeln eines Kollegen endgültig freigesprochen. Der Feldwebel hatte die Stiefel von einem ebenfalls in Mali stationiertem Arzt genommen, weil er Probleme mit seinem eigenen Schuhwerk hatte. Anschließend tauschte er die Stiefel des Arztes gegen ein Paar des gleichen Modells in seiner eigenen Größe aus. Hierbei wollte er allerdings die Schuhe nicht dauerhaft behalten, hatte also keine Zueignungsabsicht, sondern Rückführungswillen. Ein Diebstahl scheide daher aus. Auch führe die Nutzung der Stiefel nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb ebenfalls eine Verurteilung wegen Betruges nicht in Betracht kommt.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Fremde bewegliche Sache
      2. Wegnahme
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht rechtswidriger Zueignung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Schema herunterladen

Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?

  1. Täuschung über Tatsachen
  2. Irrtum (kausal durch Täuschung)
  3. Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
  4. Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
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