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"Täter hinter dem Täter" 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
GmbH-Geschäftsführer G erkennt, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Entgegen seiner strafbewehrten Pflicht aus § 15a Abs. 1, 4 Nr. 1 InsO beantragt er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lässt die Geschäfte weiterlaufen. Sein um die Zahlungsunfähigkeit wissender Angestellter A bestellt deswegen bei verschiedenen Zulieferern Waren, die nicht mehr bezahlt werden können.