Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Beweislast und Pflichten der Schwimmbadaufsicht bei Badeunfällen – Unterlassen nach § 823 BGB
Die 12-jährige G verhakt sich beim Schwimmen in einer Boje. Bademeister B fällt auf, dass eine Boje fehlt. Er bittet einen 14-jährigen Badegast, nachzuschauen. Dieser entdeckt "etwas Glitschiges". B holt zunächst seine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus und findet dann die leblose G unter Wasser. G erleidet irreparable Hirnschäden.