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Beweislast und Pflichten der Schwimmbadaufsicht bei Badeunfällen – Unterlassen nach § 823 BGB
Beweislast und Pflichten der Schwimmbadaufsicht bei Badeunfällen – Unterlassen nach § 823 BGB
30. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 12-jährige G verhakt sich beim Schwimmen in einer Boje. Bademeister B fällt auf, dass eine Boje fehlt. Er bittet einen 14-jährigen Badegast, nachzuschauen. Dieser entdeckt "etwas Glitschiges". B holt zunächst seine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus und findet dann die leblose G unter Wasser. G erleidet irreparable Hirnschäden.
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Einordnung des Falls
Beweislast und Pflichten der Schwimmbadaufsicht bei Badeunfällen – Unterlassen nach § 823 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat zwar nicht gehandelt, aber auch ein Unterlassen kann Verletzungshandlung im deliktsrechtlichen Sinne sein (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verkehrspflicht des Bademeisters besteht in der Verpflichtung, jeden Schwimmer vollständig zu überwachen. Diese Pflicht hat B verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Bademeister muss in Notsituationen für rasche und wirksame Hilfeleistung sorgen. Diese Pflicht hat B verletzt.
Ja!
4. G kann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen B (§ 823 Abs. 1 BGB) nur durchsetzen, wenn sie nachweist, dass die Pflichtverletzung des B kausal für ihren Gesundheitsschaden war.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wenn B seine Verkehrssicherungspflicht nicht grob, sondern leicht fahrlässig verletzt hätte, muss G den vollen Beweis antreten, dass die Pflichtverletzung des B kausal war für ihren Gesundheitsschaden.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Neben einem Anspruch gegen B (§ 823 Abs. 1 BGB) hat G auch einen Anspruch gegen den Träger des Schwimmbads (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn diesem ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last fällt.
Ja!
Fundstellen
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