Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.