Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2018

Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.

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Einordnung des Falls

Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht dem Geschädigten wegen Beschädigung einer Sache dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, so richtet sich die Höhe des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB.

Genau, so ist das!

Die §§ 249 ff. BGB regeln einheitlich für alle Schadensersatzansprüche im BGB, ob und in welcher Höhe jemandem ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Ein Grundprinzip des Schadensrechts der §§ 249 ff. BGB ist dabei das der Naturalrestitution. Der Geschädigte kann in erster Linie Wiederherstellung verlangen. Nur wenn Wiederherstellung nicht möglich ist, kommt eine Schadenskompensation in Betracht.
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2. Sofern B ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kann B seinen Vermögensschaden nur konkret abrechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich kann ein Schaden nur so abgerechnet werden, wie er tatsächlich angefallen ist (konkrete Schadensberechnung, inkl. Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (brutto)). Als Ausnahme von der konkreten Schadensberechnung ermöglicht es § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, einen Sachschaden auch fiktiv zu berechnen. Es steht dem Geschädigten dabei frei, ob er konkret oder fiktiv abrechnet. Rechnet er fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, erhält er den objektiv für eine Wiederherstellung erforderlichen (Netto-)Geldbetrag.Bei Personenschäden ist ausschließlich die konkrete Schadensberechnung möglich. Dem Geschädigten soll kein Anreiz geboten werden, den erlittenen Schaden nicht zu behandeln. Eine Geldentschädigung ist bei Personenschäden allein im Rahmen des § 253 BGB möglich.

3. Die Umsatzsteuer ist im Rahmen der Naturalrestitution ein ersatzfähiger Schaden, sofern sie tatsächlich angefallen ist.

Ja!

Aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich, dass der zum Ersatz des Schadens erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 1 S. 1 BGB) auch die Umsatzsteuer umfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (=konkrete Schadensberechnung)! Folglich ist der Betrag nicht erstattungsfähig, wenn es nicht zu einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt.

4. Bs konkreter Schaden beträgt 15.000 (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der konkreten Schadensberechnung kann ein Schaden nur in der Höhe abgerechnet werden, in der er tatsächlich angefallen ist. Dabei ist für die Beurteilung, der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens zu vergleichen mit dem Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis jetzt haben würde (Differenzhypothese (§§ 249ff. BGB)).Sofern B konkret abrechnet, kann er zwar auch die aufgewendete Umsatzsteuer geltend machen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Maßgeblich ist aber nicht der fiktive Brutto-Wiederherstellungsbetrag, sondern die tatsächlich für den Ersatzwagen aufgewendeten 14.000 €. Dabei muss er sich zudem den Restwert seines beschädigten Wagens (8.000 €) anrechnen lassen. Mithin beträgt sein konkreter Schaden 6.000 .

5. Bs abstrakter Schaden beträgt 15.000 € (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Sofern der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechne, sei die Umsatzsteuer von dem darin ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Es läge eine unzulässige Kombination vor, wenn bei fiktiver Abrechnung die für eine Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer verlangt wird (BGH, RdNr. 7,8)Sofern B fiktiv abrechnet, darf er die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer (19 %) nicht geltend machen. Er darf nur die Differenz zwischen Netto-Wiederbeschaffungswert (23.000 € /1,19≈ 19.300 €) und dem Restwert verlangen, mithin 11.300 €. Irrelevant ist also, dass B beim Ersatzkauf Umsatzsteuer gezahlt hat. Will er diese ersetzt haben, müsste er konkret abrechnen. Dies wäre für ihn vorliegend aber ungünstiger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amelie

Amelie

5.4.2024, 19:22:46

Könnte mir jemand bitte die hier aufgeführte Rechnung kurz erklären?

APhM

APhM

1.8.2024, 09:25:06

Liebes Jurafuchs-Team, wie schon einem anderen Nurzer aufgefallen ist, stimmt die Rechnung in der letzten Antwort so nicht und man fragt sich zunächst ob man die fiktive SE-Berechnung nach BGH überhaupt verstanden hat...: 1.€23.000/1.19 ergibt gerundet €19.300 und nicht €9.300 2. Es wäre super, wenn ihr einfach nochmal hinter den Restwert die €8.000 schreibt. Dann ergibt es einen Sinn denn gerundete €19.300 minus €8.000 Restwert ergeben gerundete €11.300 Vlt. könnt ihr dies ja korrigieren bzw. die Rechnung am Ende einfach nochmal kurz deutlich aufmachen? :) Liebe Grüße


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