Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Schadensrecht
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
30. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.
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Einordnung des Falls
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht dem Geschädigten wegen Beschädigung einer Sache dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, so richtet sich die Höhe des Schadens nach den §§ 249ff. BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern B ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kann B seinen Vermögensschaden nur konkret abrechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Umsatzsteuer ist im Rahmen der Naturalrestitution ein ersatzfähiger Schaden, sofern sie tatsächlich angefallen ist.
Ja!
4. Bs konkreter Schaden beträgt 15.000 (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Bs abstrakter Schaden beträgt 15.000 € (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Nein, das trifft nicht zu!
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