Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Schadensrecht
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
3. Juni 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (3.653 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.
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Einordnung des Falls
Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht dem Geschädigten wegen Beschädigung einer Sache dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, so richtet sich die Höhe des Schadens nach den §§ 249ff. BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern B ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kann B seinen Vermögensschaden nur konkret abrechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Umsatzsteuer ist im Rahmen der Naturalrestitution ein ersatzfähiger Schaden, sofern sie tatsächlich angefallen ist.
Ja!
4. Bs konkreter Schaden beträgt 15.000 (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Bs abstrakter Schaden beträgt 15.000 € (=Brutto-Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amelie
5.4.2024, 19:22:46
Könnte mir jemand bitte die hier aufgeführte Rechnung kurz erklären?

Tim Gottschalk
26.2.2025, 15:23:34
Hallo @[Amelie7](262107), für den Fall konkreter Schadensabrechnung sind es aufgewendete Bruttokosten minus Restwert, also 14.000 € - 8.000 € = 6.000 €. Für den Fall fiktiver Schadensabrechnung ist die Formel fiktive Nettokosten minus Restwert. Vorliegend haben wir nur die fiktiven Bruttokosten gegeben (23.000 €). Wir müssen daher die Mehrwertsteuer rausrechnen. Da Bruttokosten = Nettokosten *1,19, teilen wir auf beiden Seiten der Gleichung durch 1,19 und bekommen Bruttokosten/1,19 = Nettokosten. Hier können wir dann die 23.000 € einsetzen und kommen so auf 19.300 € Nettokosten. Anschließend ziehen wir wieder den Restwert (8.000 €) ab und haben einen Schaden in Höhe von 11.300 €. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team