Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Eingeschränkte Aufrechenbarkeit gegen eine durch Urteil titulierte Forderung
A und B schulden seit 2017 einander die Freigabe hinterlegten Geldes nebst Verzugszinsen. 2020 wird (nur) A rechtskräftig zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt. 2021 rechnet A mit seinem Zinsanspruch gegen den Zinsanspruch des B auf. Danach rechnet B mit ebendiesem Anspruch gegen den Freigabeanspruch des A auf.