Zivilrecht
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Schuldrecht AT
Eingeschränkte Aufrechenbarkeit gegen eine durch Urteil titulierte Forderung
Eingeschränkte Aufrechenbarkeit gegen eine durch Urteil titulierte Forderung
12. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B schulden seit 2017 einander die Freigabe hinterlegten Geldes nebst Verzugszinsen. 2020 wird (nur) A rechtskräftig zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt. 2021 rechnet A mit seinem Zinsanspruch gegen den Zinsanspruch des B auf. Danach rechnet B mit ebendiesem Anspruch gegen den Freigabeanspruch des A auf.
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Einordnung des Falls
Eingeschränkte Aufrechenbarkeit gegen eine durch Urteil titulierte Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A verlangt weiter die Freigabe des vollen Betrags von B. Sein Anspruch ist aber (teilweise) untergegangen, wenn B wirksam aufgerechnet hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der titulierte Zahlungsanspruch des B und der Freigabeanspruch des A sind grundsätzlich gleichartige Forderungen im Sinne des § 387 BGB.
Ja, in der Tat!
3. B konnte aber nicht mit seinem titulierten Anspruch aufrechnen, wenn dieser Anspruch seinerseits infolge der vorherigen Aufrechnungserklärung des A erloschen war.
Ja!
4. Die von A „zuerst“ erklärte Aufrechnung ist vollständig wirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Aufrechnung des B ist zumindest teilweise wirksam. A kann deshalb auch nur einen Teil seines Freigabeanspruchs gegen B geltend machen.
Ja, in der Tat!
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