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Facebook Teil 2/2 – Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz
N nutzt das weltweite soziale Netzwerk F. Laut AGB ist F berechtigt, näher definierte „Hassrede“ umgehend zu löschen. N postet: „Migranten können morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s!“. F löscht diesen Post. N klagt auf Wiederherstellung.