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Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung („Facebook Teil 2/2“)
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Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung („Facebook Teil 2/2“)
13. März 2026
29 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N nutzt das weltweite soziale Netzwerk F. Laut AGB ist F berechtigt, näher definierte „Hassrede“ umgehend zu löschen. N postet: „Migranten können morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s!“. F löscht diesen Post. N klagt auf Wiederherstellung.
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