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Facebook Teil 2/2 – Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

Facebook Teil 2/2 – Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

N nutzt das weltweite soziale Netzwerk F. Laut AGB ist F berechtigt, näher definierte „Hassrede“ umgehend zu löschen. N postet: „Migranten können morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s!“. F löscht diesen Post. N klagt auf Wiederherstellung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Facebook Teil 2/2 – Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte ein Anspruch auf Wiederherstellung ihres Posts aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zustehen.

Genau, so ist das!

Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) ein (rechtsgeschäftliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist.
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2. Zwischen N und F besteht ein Schuldverhältnis (§§ 241, 311 Abs. 1 BGB) in Gestalt eines Verbrauchervertrags über digitale Produkte (§ 327 Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Bietet der Unternehmer digitale Dienstleistungen an und stellt der Verbraucher personenbezogene Daten bereit, liegt ein Verbrauchervertrag über digitale Produkte vor (§ 327 Abs. 3 BGB). Beide Leistungen müssen nicht im Synallagma stehen. Verbraucherin N und Unternehmer F haben einen Nutzungsvertrag geschlossen (RdNr. 28). Das soziale Netzwerk F ist eine digitale Dienstleistung. N stellt personenbezogene Daten bereit (vgl. RdNr. 73). Mit der Qualifikation des Nutzungsvertrags solltest Du Dich in einer Klausur nur aufhalten, wenn es darauf - anders als hier - ankommt. § 327 Abs. 3 BGB begründet keinen eigenständigen Vertragstyp.

3. Der Nutzungsvertrag verpflichtet F grundsätzlich dazu, die Löschung von Posts zu unterlassen. Handelt es sich dabei um eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)?

Nein!

Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) teilen sich in Haupt- und Nebenleistungspflichten. Beide sind auf das vertragliche Äquivalenzinteresse (status ad quem). Nebenleistungspflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Demgegenüber schützen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht das Leistungs- sondern das Integritätsinteresse (status quo). Die Hauptleistung von F besteht in der Bereitstellung des Netzwerks (vgl. RdNr. 28). Posts nicht zu löschen, dient lediglich der Sicherung dieser Hauptleistung und ist somit eine Nebenleistungspflicht. Der BGH wendet sich implizit gegen die von einigen OLGs vertretene Einordnung als Rücksichtnahmepflicht (RdNr. 27).

4. Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn sich F in ihren AGB wirksam ein Recht zur umgehenden Löschung von „Hassrede“ vorbehalten hat. Ist eine Inhaltskontrolle dieser AGB-Klausel möglich (§ 307 Abs. 3 BGB)?

Genau, so ist das!

Mit Ausnahme des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) ist die Inhaltskontrolle nur für Klauseln eröffnet, die dispositives Recht ergänzen oder modifizieren (§ 307 Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist nur die Überprüfung gesetzeswiederholender Klauseln und reiner Hauptleistungsbeschreibungen. Die Klausel wiederholt kein Gesetz und beschreibt keine Hauptleistung. Sie konkretisiert, welche Inhalte F nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagen darf und ergänzt somit dispositives Recht. Entgegen seinem Wortlaut begründet § 307 Abs. 3 BGB keine positive Voraussetzung der Inhaltskontrolle, sondern eine negative Voraussetzung der Kontrollfreiheit. Letztere ist die Ausnahme (BT-Drs. 14/6040, 154). Achtung: Die Prüfung, ob eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, wird in Klausuren gerne übersehen.

5. Da F kein staatlicher Akteur ist, kann es die AGB-Klauseln gestalten, ohne auf Grundrechte seiner Nutzer Rücksicht nehmen zu müssen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Private wie F sind keine Grundrechtsadressaten, also nicht unmittelbar zum Schutz der Grundrechte verpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG). Zwischen Privaten entfalten Grundrechte aber eine mittelbare Drittwirkung, indem sie die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beeinflussen (RdNr. 54). Diese Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht zählt zu den objektiven Dimensionen der Grundrechte. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Treu und Glauben“ (§§ 307 Abs. 1 S. 1, 242 BGB) wird durch grundrechtliche Wertungen konkretisiert. Die mittelbare Drittwirkung geht auf das Lüth-Urteil des BVerfG von 1958 zurück.

6. Meinungsäußerungen wie diejenige der N genießen gegenüber dem Staat den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG). Der Staat könnte sie nicht verbieten.

Ja!

Die Meinungsfreiheit schützt Werturteile und Tatsachenbehauptungen, die nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind. Erfasst sind auch ehrschmälernde, polemische oder verletzende Werturteile (RdNr. 62), nicht jedoch Formalbeleidigungen (BVerfGE 82, 43 [51]). Eine Meinungsäußerung darf kein allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG) oder kollidierendes Verfassungsrecht verletzen. Posts wie jener der N sind keine Formalbeleidigung. Eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Adressaten fiele zugunsten der N aus. Anders wäre dies beispielsweise, wenn der Post die Schwelle zur strafbaren Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) überschreiten würde. Der Einzelfall der N darf im Rahmen der abstrakten Beurteilung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) nur als Beispiel herangezogen werden.

7. Aufgrund der mittelbaren Drittwirkung genießen Grundrechte der Nutzer gegenüber F generell denselben Schutz wie gegenüber dem Staat (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Inwieweit das grundrechtliche Schutzniveau gegenüber dem Staat demjenigen gegenüber Privaten gleicht, problematisiert das BVerfG als Reichweite der mittelbaren Drittwirkung: Je nach Ungleichgewicht zwischen den Privaten, gesellschaftlicher Bedeutung einer Leistung, sozialer Mächtigkeit einer Partei oder Unausweichlichkeit einer Situation kann der Grundrechtsschutz gegenüber Privaten demjenigen gegenüber dem Staat nahe- oder gleichkommen (RdNr. 55). Der BGH schneidet diesen wichtigen Maßstab zunächst jeweils auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und auf Art. 3 Abs. 1 GG zu, bevor er getrennt darunter subsumiert. Diese Schritte vollziehen wir nun gemeinsam nach.

8. Die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit reicht so weit, dass verfassungsmäßige Meinungsäußerungen wie die der N stets auch gegen eine Löschung durch F geschützt sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Auf dem Gebiet der Kommunikation seien Private, soweit sie nicht bereits die Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst bereitstellen, nicht staatsgleich an Grundrechte gebunden (RdNr. 55). BGH: F stelle nicht die Rahmenbedingungen der Kommunikation bereit, insbesondere nicht das Internet als solches (RdNr. 59). Daher sei es F nicht von vornherein verwehrt, auch verfassungsmäßige Meinungsäußerungen zu unterbinden. Mit dieser zentralen Aussage widerspricht der BGH der Vorinstanz und einigen anderen OLGs, die vertraten, Private wie F dürften nur verfassungswidrige Meinungsäußerungen löschen.

9. Verlieren Nutzer gegenüber F also jeden Schutz durch die Meinungsfreiheit, sodass F deren Posts nach Belieben löschen darf (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein!

Auch im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten sind deren jeweilige Grundrechtspositionen miteinander in praktische Konkordanz zu bringen (RdNr. 59f.). Bisher haben wir nur festgestellt, dass die Meinungsfreiheit der Nutzer keinen staatsgleichen Schutz gegenüber F genießt, sondern praktische Konkordanz herzustellen ist. Wie dies aus Sicht des BGH gelingt und welche weiteren Grundrechte und Interessen dabei zu berücksichtigen sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), vollziehen wir in den letzten fünf Fragen gemeinsam nach. Es lohnt sich, dabeizubleiben!

10. Neben der Meinungsfreiheit berührt die Löschung eines Posts auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auf diesen können sich die Nutzer gegenüber F berufen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Grundsätzlich wird Art. 3 Abs. 1 GG im Privatrecht durch die Vertragsfreiheit verdrängt. Anwendbar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur in „spezifischen Konstellationen“, etwa wenn ein marktbeherrschender Privater andere aufgrund struktureller Überlegenheit einseitig von Dienstleistungen ausschließt, die er einer unbegrenzten Zahl von Menschen ohne Ansehen der Person freiwillig anbietet und die für viele von diesen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Bei sozialen Netzwerken komme es insoweit auf - Marktanteil und - Ausrichtung des Netzwerks, - seine Bedeutung für den Nutzer, - die Interessen des Netzwerkbetreibers und - Drittinteressen an (RdNr. 64f.). BGH: Die Löschung eines Posts sei ein Ausschluss im vorgenannten Sinne (RdNr. 67ff.). Insbesondere erschwere die starke Bindungswirkung von F einen Netzwerkwechsel. Der Zuschnitt des Maßstabs der Reichweite der mittelbaren Drittwirkung auf Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt durch das BVerfG bisher also fallgruppenbezogen.

11. Die Löschung von Posts ist von der Berufsfreiheit geschützt (Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Auf diese kann sich F gegenüber den Nutzern berufen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Berufsfreiheit schützt sachlich auch die Unternehmerfreiheit. Diese umfasst die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells, des Marktauftritts und eines bestimmten Angebots zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen (RdNr. 72). Die Berufsfreiheit schützt F persönlich (Art. 19 Abs. 3 GG) und sachlich auch das die Löschung einzelner Posts. Denn ein verrohter Umgangston stehe der Attraktivität und Finanzierbarkeit des Netzwerks durch Werbeeinnahmen entgegen (RdNr. 73). Hat F seinen Sitz im EU-Ausland (etwa Irland), stellen sich bekannte Probleme des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit (dazu RdNr. 70).

12. Kann sich auch F gegenüber seinen Nutzern auf die Meinungsfreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 3 GG)?

Ja!

Die Meinungsfreiheit schützt die bloße Wiedergabe fremder Meinungen schon dann, wenn sich der Wiedergebende die Meinung weder zu eigen macht noch sie kommentiert. Erst auf die reine technische Vervielfältigung ohne jedes Element des Meinens ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unanwendbar (BVerfG NJW-RR 2010, 470 RdNr. 58f.). BGH: Aufgrund der AGB selektiere F die Posts inhaltlich, sodass keine reine technische Vervielfältigung vorliege. Zudem mache F als unverzichtbare Mittlerperson den Meinungsaustausch unter Fremden erst möglich (RdNr. 74). Die negative Meinungsfreiheit wäre nur unter der Annahme einschlägig, F mache sich gepostete Meinungen notwendig zu eigen.

13. Neben diesen vier Grundrechten sind auch das Interesse der Nutzer an respektvollem Umgang und Haftungsrisiken für F in die Gesamtabwägung einzustellen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

BGH: Neben kollidierenden Grundrechten seien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) auf Seiten des Verwenders auch Drittinteressen und Haftungsrisiken einzubeziehen (RdNr. 60). Nutzer hätten ein Interesse an respektvoller Diskussionskultur und F drohe eine Haftung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (RdNr. 75f.). Dass der BGH das Haftungsrisiko neben der Unternehmerfreiheit, also außerhalb der praktischen Konkordanz berücksichtigt, mag daran liegen, dass es unmittelbar nicht den Nutzern zuzurechnen ist, sondern dem Staat (NetzDG). Der BGH integriert dennoch alle Abwägungsbelange in eine einzige Angemessenheitsprüfung.

14. Die Abwägung der vier Grundrechtspositionen, der Drittinteressen und des Haftungsrisikos ergibt, dass F Posts wie den der N ohne weiteres umgehend löschen darf (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Soweit ein Privater an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, hat er wirksamen Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (RdNr. 84). Die grundsätzlich zulässige Löschung einer einzelnen Meinung erfordere jeweils einen überprüfbaren sachlichen Grund. Andernfalls erfolge die Löschung willkürlich und damit unter Verstoß gegen den - anwendbaren - Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ermittlung eines sachlichen Grundes setze in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung voraus und damit insbesondere (1) eine umgehende Information des Nutzers unter Mitteilung des Grunds und (2) Einräumung einer Möglichkeit der Gegenäußerung (RdNr. 77ff.).

15. Die AGB-Klausel war folglich unwirksam, sodass F mit der Löschung eine Nebenleistungspflicht verletzt hat. N kann Wiederherstellung verlangen (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).

Ja!

Da die AGB-Klausel keine Anhörung des Nutzers vorsieht, sondern eine sofortige Löschung von Beiträgen ermöglicht, ist ist unwirksam. F durfte also den Post der N nicht löschen. Der vorliegende Fall weist diverse Parallelen zum Stadionverbots-Beschluss des BVerfG auf, den wir hier für Dich aufbereitet haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Maxi97

9.8.2023, 10:48:29

Ich verstehe natürlich warum man hier bei "Wiederherstellung" auf §§ 280 I, 241 II ivm § 249 I abstellt. Irgendwie war mein Gedanke aber parallel zum FBA irgendwas mit

1004

, 861 als AGL (quasi nrgatorischer Unterlassungsanspruch). Wäre dann zwar doppelt analog, also Rechtsgüter des 823 I + auf Wiederherstellung. Habe auch an § 823 I ivm § 249 I BGB gedacht. Ist halt für mich alles thematisch näher dran, als der 280er Anspruch. Gibt's dazu vielleicht irgendwelche Fundstellen bzw Diskussionen? Oder werden solche vertraglichen wiederherstellungsansprüche immer derart geregelt? Danke!

NI

Niklas

10.8.2023, 00:09:26

FBA richtet sich gegen Hoheitsträger

MAX

Maxi97

10.8.2023, 00:12:52

Das ist mir bewusst, es ging jedoch um die Rechtsgrundlage. Beim FBA gibt es ja auch eine Meinung, wonach dieser sich aus 861,

1004 analog

ergibt.

NI

Niklas

10.8.2023, 00:19:52

„Thematisch näher“ ist ja erstmal egal weil wenn es einen vertraglichen Anspruch gibt muss der sowieso zuerst geprüft werden. Und weil der durchaus schwerer zu sehen ist (da gebe ich dir Recht), war es vielleicht sogar sinnvoll, diesen hier aufzuwerfen.

DAV

David.

11.8.2023, 16:04:55

§§ 823 iVm

APR

, 249 müsste meiner Ansicht nach hier durchgehen, da dieser auch das eigene geschriebene Wort schützt, dieser Anspruch wäre dann im Anschluss zu prüfen. In Bezug auf

1004

glaube ich allerdings, dass dieser eher nicht einschlägig wäre. Wie du ja selbst schon geschrieben hast, handelt es sich dabei um einen quasi negatorischen Unterlassungsanspruch und keinen Wiederherstellungsanspruch. Wiederherstellung kenne ich im Rahmen des

1004

nur unter dem Gesichtspunkt, dass nach Beseitigung auch der frühere Zustand wiederhergestellt werden soll.

DAV

David.

11.8.2023, 16:06:32

Also zB bei der Pappelwurzelentscheidung, wo nach Entfernung der Wurzeln der Belag vom Tennisplatz wiederhergestellt werden sollte.

Hannah B.

Hannah B.

23.8.2023, 10:12:18

Nur redaktioneller Hinweis: Hier ist die Formatierung noch nicht ganz richtig an mancher Stelle, und bei der letzten Erklärung steht 2x „ist“.

LELEE

Leo Lee

24.8.2023, 15:00:14

Hallo Hannah B., vielen Dank für den Hinweis! Das mit dem doppelten "ist" haben wir nun korrigiert. Magst du uns noch mitteilen, wo genau die Formatierung noch nicht ganz sitzt :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Hannah B.

Hannah B.

8.9.2023, 13:21:20

Da gab es einige Antworten, bei denen das blaue Kästchen die anderen Kästchen umschlossen hat.

FABIA

Fabian

9.4.2024, 08:57:00

Anmerkung: seit dem 17.02.2024 gilt der Digital Services Act. Dieser führt zu einigen Änderungen in Hinblick auf Hassrede etc.


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