Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Unwirksames „testamentum mysticum“ – es genügt nicht, dass sich Erbe aus Anlage ergibt
F und M setzen sich durch gemeinschaftliches Testament wirksam gegenseitig als Erben ein. „Schlusserben: Freunde aus Anlage 7.“ Die ausgedruckte und datiert unterschriebene Anlage 7 nennt Fs engste Freunde X und Y. F stirbt. M setzt seine Tochter T als Alleinerbin ein. M stirbt.