Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2021
Unwirksames „testamentum mysticum“ – es genügt nicht, dass sich Erbe aus Anlage ergibt
Unwirksames „testamentum mysticum“ – es genügt nicht, dass sich Erbe aus Anlage ergibt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und M setzen sich durch gemeinschaftliches Testament wirksam gegenseitig als Erben ein. „Schlusserben: Freunde aus Anlage 7.“ Die ausgedruckte und datiert unterschriebene Anlage 7 nennt Fs engste Freunde X und Y. F stirbt. M setzt seine Tochter T als Alleinerbin ein. M stirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unwirksames „testamentum mysticum“ – es genügt nicht, dass sich Erbe aus Anlage ergibt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Tod der F ist M deren alleiniger Erbe geworden (§§ 1922, 1937, 2265ff. BGB)
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. X und Y könnten durch das gemeinschaftliche Testament als alleinige Erben des M bestimmt worden sein. Könnte M - bei unterstellter Wirksamkeit dieser Verfügung - dies durch Einsetzung der T als Alleinerbin widerrufen (§ 2254 BGB)?
Nein!
3. X und Y könnten alleinige Erben des M geworden sein. Dazu müsste neben der Erbeinsetzung des M auch ihre Erbeinsetzung durch gemeinschaftliches Testament wirksam sein (§§ 2267, 2247 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Einsetzung der Schlusserben X und Y ist schon deshalb formunwirksam, weil diese nicht innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments, sondern in dessen Anlage 7 erfolgte (§§ 2267, 2247 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Anlage 7 entspricht jedoch für sich genommen nicht der Form der §§ 2267, 2247 BGB und kann daher nicht ohne Weiteres zur Auslegung der Verfügung herangezogen werden.
Ja!
6. Eine testamentarische Verfügung ist formunwirksam und damit nichtig, soweit sie auf eine formunwirksame externe Urkunde verweist (§ 125 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Der Wortlaut „Schlusserben: Freunde aus Anlage 7.“ ist ein für sich genommen hinreichend bestimmter Teil der Verfügung.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Der Wortlaut „Schlusserben: Freunde aus Anlage 7.“ ist auslegungsfähig und deutet das Auslegungsergebnis - Erbeinsetzung der formunwirksam benannten X und Y - zumindest versteckt an.
Nein!
9. Ist die Einsetzung von X und Y als Schlusserben formwirksam (§§ 2267, 2247 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Alleinerbin des M ist T (§§ 1922, 1937 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!