Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
D stiehlt das Fahrrad des E und verkauft es anschließend an G. G weiß von dem Diebstahl nichts und hält D für den Eigentümer. Da an dem Fahrrad einige Dinge kaputt sind, bringt G es in eine Reparaturwerkstatt und lässt es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung reparieren.