Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Zivilrecht > Sachenrecht
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
Dieb D stiehlt B das iPhone.
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs.1 BGB
B ist berechtigter Besitzer eines fremden Autos. D stiehlt es. 14 Monate später verlangt B das Auto von D heraus.