Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs.1 BGB


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Klassisches Klausurproblem

B ist berechtigter Besitzer eines fremden Autos. D stiehlt es. 14 Monate später verlangt B das Auto von D heraus.

Einordnung des Falls

Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs.1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat B den Besitz am Auto mit verbotener Eigenmacht entzogen.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.D hat B den Besitz an dem Auto ohne dessen Willen entzogen. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklichte einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).

2. Jede Art von Besitz ist als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) deliktisch geschützt.

Nein, das trifft nicht zu!

"Sonstige Rechte" (§ 823 Abs. 1 BGB) können nur solche Rechte sein, die mit dem Eigentumsrecht vergleichbar sind. Daher muss es dem Inhaber eine ausschließliche, von jedermann zu beachtende Position einräumen (Ausschluss- und Nutzungsbefugnis). Damit soll eine Ausuferung der deliktischen Haftung vermieden werden. Diese Kriterien sind nach hM nur beim berechtigten Besitz erfüllt. Zwar ist der Besitz kein Recht, sondern nur eine rechtlich geschützte tatsächliche Position. Der Besitzer hat aber aus seinem Besitzrecht und dem Besitzschutz nach §§ 861f. BGB. eigentumsähnliche Nutzungs- und Abwehrbefugnisse gegenüber Dritten.Nach Medicus soll auch der entgeltlich erlangte, unrechtmäßige Besitz als "sonstiges Recht" geschützt sein, wenn der Besitzer redlich und unverklagt ist.

3. Der berechtigte Besitz des B ist als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) deliktisch geschützt.

Ja!

"Sonstige Rechte" (§ 823 Abs. 1 BGB) können nur solche Rechte sein, die mit dem Eigentumsrecht vergleichbar sind. Daher muss es dem Inhaber eine ausschließliche, von jedermann zu beachtende Position einräumen (Ausschluss- und Nutzungsbefugnis). Damit soll eine Ausuferung der deliktischen Haftung vermieden werden. Diese Kriterien sind nach hM beim berechtigten Besitz erfüllt. Der Besitzer hat aus seinem Besitzrecht und dem Besitzschutz nach §§ 861f. BGB. eigentumsähnliche Nutzungs- und Abwehrbefugnisse gegenüber Dritten.

4. § 823 Abs. 1 BGB erfasst als taugliche Verletzungshandlung nur aktives Tun.

Nein, das ist nicht der Fall!

Taugliche Verletzungshandlungen sind im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB sowohl aktives Tun als auch Unterlassen. Das Unterlassen ist jedoch nur dann taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese kann sich beispielsweise aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Garantenpflicht oder dem Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht ergeben.

5. D hat in den berechtigten Besitz als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) des B eingegriffen, indem er das Auto gestohlen hat, und damit eine unerlaubte Handlung begangen.

Ja, in der Tat!

§ 823 Abs. 1 hat folgende Voraussetzungen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Verletzungshandlung, (3) Haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Vorliegen eines Schadens.Die Rechtsgutsverletzung liegt im Entzug des berechtigten Besitzes, welche D durch aktives Tun beging. Das aktive Tun war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung. Die Rechtswidrigkeit gilt als indiziert. Auch das Verschulden liegt vor, da D vorsätzlich handelte (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Schaden besteht hier im Verlust des unmittelbaren Besitzes und der damit entzogenen Nutzungsmöglichkeit.

6. Aus § 823 Abs. 1 BGB kann B nur Ersatz für den Verlust des Autos verlangen, nicht jedoch Herausgabe des Autos.

Nein!

Die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB.D hat den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Hätte D das Auto nicht gestohlen, so hätte B den Besitz nicht verloren. D ist also aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, B wieder Besitz an dem Wagen zu verschaffen.

7. Zwischen § 861 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB besteht freie Anspruchskonkurrenz.

Genau, so ist das!

Zwischen beiden Ansprüchen besteht freie Anspruchskonkurrenz. Der Anspruchsteller kann sein Herausgabeverlangen auf die für ihn vorteilhaftere Anspruchsgrundlage stützen.Hier wäre dies der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da der Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB erloschen ist. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bietet gegenüber § 861 Abs. 1 BGB den Vorteil, dass er nach § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren verjährt. Allerdings schützt § 823 Abs. 1 BGB nur den berechtigten Besitz. Weiterhin muss den Anspruchsgegner Verschulden treffen, was bei § 861 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist.

8. B hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Autos aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 i.V.m. § 858 BGB bzw. § 242 Abs. 1 StGB.

Ja!

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Verletzung eines Schutzgesetzes, (2) Rechtswidrigkeit, (3) Verschulden, sofern dies nicht schon beim Verstoß gegen das Schutzgesetz zu prüfen ist, § 823 Abs. 2 S. 2 BGB), (4) Vorliegen eines Schadens.§ 858 BGB stellt ein Schutzgesetz dar, gegen das D verstoßen hat. Auch der hier verwirklichte § 242 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz dar. D handelte rechtswidrig. Da § 858 BGB kein Verschuldenserfordernis vorsieht, ist dieses gem. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB zu prüfen. D handelte vorsätzlich, als er B das Auto stahl (§ 276 Abs. 1 BGB). § 242 Abs. 1 StGB enthält selbst ein Verschuldenserfordernis, weshalb dieses nicht nochmals zu prüfen ist. Der Schaden besteht hier im Verlust des unmittelbaren Besitzes und der damit entzogenen Nutzungsmöglichkeit.

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DO

Dominic

28.7.2023, 22:25:42

Die eine Antwort hat impliziert, dass nur der berechtigte Besitzer den Schutz aus § 861 BGB geltend machen kann. Aber stimmt das so? Genießt nicht auch der unberechtigte Besitzer (solange sein Besitz nicht fehlerhaft ist) den Schutz des § 861 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.7.2023, 18:13:16

Hallo Dominic, lieben Dank für den Hinweis! Das war in der Tat etwas missverständlich. Bei den §§ 854 ff. BGB knüpft man in der Tat allein an das tatsächliche Herrschaftsverhältnis an, sodass auch der unrechtmäßige Besitz geschützt ist. Selbstjustiz soll grundsätzlich vermieden werden (Ausnahmen: §§ 859 ff. BGB). Das haben wir präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen

paulmachtexamen

24.3.2024, 22:58:17

Liebe Jurafüchse, kann man im Examen mit der hM gehen und behaupten, dass nur der berechtigte Besitz von 823 I geschützt wird? Oder muss man argumentieren, warum man der Ansicht von Medicus nicht folgt?

PK

P K

26.3.2024, 12:42:38

Der Korrektor kennt die Auffassung vom Medicus im Zweifel nicht. Es reicht absolut aus, wenn du allgemein thematisierst, ob und unter welchen Voraussetzungen der Besitz ein sonstiges Recht ist und ein kurzes Argument dafür bringst.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 03:16:08

Hallo paulmachtexamen, wie P K bereits zu Recht anmerkt, ist es in der Klausur nicht nötig, bestimmte Autoren einer Meinung zu erwähnen (bspw. „Medicus sagt…“); dies wird sogar meinem Eindruck nach NICHT erwünscht (denn im Gutachten müssen wir so tun, als hätten wir diese Meinungen selbst erfunden – insofern etwas Selbstbetrug ;)). Mithin reicht es aus, dass du hier zwar die Gegenansicht erwähnst, jedoch unter Verweis auf ein Gegenargument diese Ansicht ablehnst und mit der h.M. (nicht „h.M.“ erwähnen) gehst :). Wichtig ist: Nicht „h.M.“/“h.L.“/“BGH“ o.Ä. erwähnen! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

paulmachtexamen

paulmachtexamen

29.3.2024, 11:55:42

Oh super, vielen Dank euch beiden! So oft wie man die Ansicht „hM“/„BGH“ liest - und das auch oft sogar in den Lehrbüchern der Professoren - bekommt man den Eindruck, man müsse das dann auch so im Examen aufzeigen. Aber jetzt weiß ich Bescheid! 😎

WO

Wolli

7.5.2024, 18:15:46

Problematisch erscheint mir, dass ihr hier auf §§242, 249 als verletzte Schutzgesetze abstellt. Diese Normen sind zweifelsohne Schutzgesetze, die der Dieb auch verletzt. Der Anspruchsteller muss aber auch vom persönlichen Schutzbereich der Normen erfasst werden. Hier prüft ihr Eigentumsdelikte an. Eigentumsdelikte schützen den Eigentümer. Ob auch der berechtigte Besitzer vom Schutzbereich erfasst ist würde ich in der Klausur zumindest intensivst diskutieren, wenn nicht sogar ablehnen.

Paulah

Paulah

12.5.2024, 08:28:22

In der Aufgabe wird vorher diskutiert, warum der berechtigte Besitz den Eigentumsrechten gleichgestellt wird: "Sonstige Rechte" (§ 823 Abs. 1 BGB) können nur solche Rechte sein, die mit dem Eigentumsrecht vergleichbar sind. Daher muss es dem Inhaber eine ausschließliche, von jedermann zu beachtende Position einräumen (Ausschluss- und Nutzungsbefugnis). Damit soll eine Ausuferung der deliktischen Haftung vermieden werden. Diese Kriterien sind nach hM beim berechtigten Besitz erfüllt. Der Besitzer hat aus seinem Besitzrecht und dem Besitzschutz nach §§ 861f. BGB. eigentumsähnliche Nutzungs- und Abwehrbefugnisse gegenüber Dritten." In einem anderen Thread zu dieser Aufgabe gibt es auch etwas dazu, ob man die h. M. und die Mindermeinung von Medicus in der Klausur diskutieren sollte oder nicht.

FAP

Falsus Prokuristor

27.5.2024, 23:32:31

@[Wolli](208773) Zweifelsohne bezweckt § 242 StGB, den Individualschutz des Eigentümers. In der Klausur würde ich das neben der Einordnung als Eigentumsdelikt zusätzlich auch am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit festmachen, welche sich aus der zivilrechtlichen Eigentumslage ergibt. Das Argument finde ich noch überzeugender als die bloße Behauptung, der Diebstahl sei ein Eigentumsdelikte, auch wenn das natürlich stimmt. Hinsichtlich des hier vorliegenden Falles, dass der Besitzer einen Anspruch aus § 823 II geltend macht, würde ich den Schutz daraus ableiten, dass das Opfer des Diebstahls der Gewahrsamsinhaber ist. Sofern also zivilrechtliche Sachherrschaft und die Gewahrsam im Sinne des Strafrechts übereinstimmen (das dürfte eigentlich immer der Fall sein?), würde ich den Anspruchsteller als vom Schutzbereich erfasst ansehen. 

JJO

JJO

22.7.2024, 13:40:04

Es ist umstritten, ob § 858 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB ist. Diejenigen, die in § 823 I BGB nur den berechtigten Besitz als geschützt ansehen, verneinen konsequenterweise die Schutzgesetzeigenschaft des § 858 BGB, da sonst bei § 823 I BGB gefundene Ergebnis im Rahmen des § 823 II BGB umgangen wird. Es wäre toll, wenn der Streit hier zumindest erwähnt werden würde.


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