Zivilrecht > Sachenrecht
Notweg II – Erreichbarkeit des Hauseingangs irrelevant
As Grundstück ist über eine öffentliche Straße erreichbar. Allerdings ist der Straßenanfang 50 Meter von dem Hauseingang. Nur durch die Nutzung eines Wegs, welcher auf dem Grundstück der Nachbarin verläuft, wäre eine Anfahrt mit dem Auto zum Hauseingang möglich.