Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
V hat K am 1.3. per Handschlag eine Bierzapfanlage verkauft. Am 5.3. äußert V Bedenken, ob mündliche Vereinbarungen überhaupt bindend sind. Da er nicht liefert, entgehen K Einnahmen in Höhe von €500.