Zivilrecht > Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 1
A beauftragt Maklerin M, ihr passende Wohnungen zu präsentieren. Das halten sie schriftlich fest. Die Verhandlung über den Kaufvertrag möchte A selbst führen. M präsentiert A einige Wohnungen. Davon sucht sich A die Wohnung der E aus. Es kommt zum Vertragsschluss, der auch notariell beurkundet wird.