Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
Fall zur Anordnung eines Gerichtspräsidenten zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Gericht (VG Berlin, Beschl. v. 15.03.2021): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
S erhält die Ladung zu ihrer Strafverhandlung. Darin ordnet Gerichtspräsidentin G an, dass, vorbehaltlich gesonderter Anordnung für die Sitzungssäle, im ganzen Gerichtsgebäude ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden muss. S hält die Maßnahme des G für rechtswidrig.
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Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona-Demo
Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.
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Corona-bedingte Schulschließungen („Bundesnotbremse II“)
Während des zweiten Coronalockdowns 2020/2021 waren viele Schulen mehrere Monate lang ganz oder teilweise geschlossen. Gegen dieses Verbot von Präsenzunterricht bzw. das Gebot von Wechselunterricht, das im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen war, erheben einige Schüler und ihre Eltern Verfassungsbeschwerde.
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Corona: Verbot einer Dauermahnwache in Berlin
Veranstalter V möchte ein Protestcamp in Berlin gegen die staatlichen Maßnahmen der Covid-19-Pandemie ausrichten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Dauermahnwache. Bereits in der Vergangenheit, hatte V ähnliche Veranstaltungen organisiert, welche aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Auflagen aufgelöst wurden. V wendet sich gegen dieses Verbot im Eilverfahren an das BVerfG.
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Aufhebung des Versammlungsverbot der Corona-Demonstration
Querdenker Q meldet für den 29.08. eine Demo mit 20.000 Teilnehmern an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08. wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. P ordnet auch die sofortige Vollziehbarkeit an.
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Corona: Milderes Mittel als Versammlungsverbot
A meldet am 10.4. eine Versammlung für den 18.4. an. Dabei wollen 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen demonstrieren. Die Behörde lehnt pauschal ab, da die Versammlung nach der BWCoronaVO verboten sei. A begehrt vor den Verwaltungsgerichten erfolglos eine Ausnahmegenehmigung.