Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB: 26 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 26 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
T will mit seinem Motorrad gezielt mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen, um „die Maschine mal wieder halbwegs auszureizen“. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
Motorradfahrer T fährt auf einer Landstraße mit 250 km/h auf A zu und will kurz vorher ausweichen. Er geht davon aus, dass A in konkrete Gefahr geraten wird. Bevor T den A erreicht, überfährt er aber versehentlich den P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
T fährt auf einer Bundesstraße mit seinem Pkw. Der Beifahrer A stiftet ihn dazu an, den Pkw an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h gerät T auf die Gegenfahrbahn und der entgegenkommende O kann nur knapp ausweichen. T und A hatten auf das Ausbleiben einer Gefahrenlage vertraut.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
T macht als Kfz-Führerin bei einem illegalen Straßenrennen mit, da M ihr zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass das Rennen genehmigt sei. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
Eine Streifenwagenbesatzung will T einer Verkehrskontrolle unterziehen. T beschleunigt seinen Pkw, um die Polizei abzuhängen. Er fährt 145 km/h (statt der erlaubten 50 km/h), überfährt eine rote Ampel und schneidet mehrere Kurven. Die Polizeibeamten geben die Verfolgung auf.

§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.

§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
Die Pkw-Fahrer T und O stehen an einer roten Ampel, spielen mit dem Gaspedal und lassen ihren Motor aufheulen. Als die Ampel auf Grün umspringt, rasen beide los. T, der sich vor den Pkw des O setzt, verliert die Kontrolle und dreht sich. Nur um Haaresbreite kann O ausweichen.

§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.

§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
Auf Antrag erhält der Rennveranstalter T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in der Flensburger Innenstadt. Die Genehmigung leidet aber ganz offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Bei dem von T ausgerichteten Rennen wird ein Unbeteiligter beinahe überfahren.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser ohne Rasen
Trotz erheblicher Sichtbehinderung durch dichten Nebel fährt T am 01.11.2017 auf eisglatter Fahrbahn außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit seinem Pkw.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
Bei einem „Tuning Treffen“ entschließen sich einige Kfz-Führer spontan zu einem Straßenrennen. T1, der selbst nicht mitfährt, fungiert als Rennleiter. Unter anderem setzt er kraft dieser Stellung den T2 als Zeitnehmer ein. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
T will ein illegales Kfz-Rennen in München ausrichten und zeichnet eine Rennroute auf einem Stadtplan ein. Gerade will er eine Rundmail an potenzielle Teilnehmer senden, da bekommt er Gewissensbisse und gibt seinen Plan auf.
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
Auf Antrag erhält T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in Kiel. Spontan verlegt T das von ihm organisierte Rennen und veranstaltet es stattdessen in der Hamburger Innenstadt, wobei er beim Rennen selbst nicht anwesend ist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
T1 und T2 fahren in getrennten Pkw zum Strand, wobei sie unterschiedliche Fahrtrouten wählen. Derjenige, der zuletzt das Ziel erreicht, soll dem anderen ein Eis ausgeben. Allerdings wollen sie bei ihrem „Rennen“ sämtliche Verkehrsregeln einhalten, was ihnen auch gelingt.
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
T gehört eine stillgelegte Kiesgrube. Dort organisiert er ein Quad-Rennen in kleinem Kreise, an dem einige Freunde teilnehmen. Am Eingang der Kiesgrube stellt er ein Schild auf: „Betreten verboten!“
§ 315d StGB: Zeitlicher Anwendungsbereich
In der Nacht zum 01.02.2016 unternehmen H und N spontan ein Autorennen entlang des Ku’damms. Beide fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit bei rotem Ampelsignal in einen Kreuzungsbereich ein. H kollidiert mit dem Pkw des W. W stirbt.
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