Gesetzlicher Eigentumserwerb: 18 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 18 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gesetzlicher Eigentumserwerb für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 = BGHZ 55, 176): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Jungbullen-Fall ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 1971 ein absoluter Klausur- und Examensklassiker, der jedem bekannt sein muss. Ein Dieb stiehlt einem Bauern zwei Jungbullen und verkauft sie an einen gutgläubigen Fleischfabrikanten, der die Jungbullen zu Dosenfleisch verarbeitet. Der Bauer will nun gegen den Fleischfabrikanten Ansprüche geltend machen. Die Entscheidung befasst sich zentral mit Rechtsproblemen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts. Insbesondere geht es um den sogenannten Vorrang der Leistungsbeziehungen im Rahmen der Kondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nichtleistungskondiktion beim Einbau unter Eigentumsvorbehalt in fremdes Grundstück („Einbau-Fall“)
Zulassungsbescheinigung II als Schuldurkunde – Analoge Anwendung des § 952 BGB?
Eigentumsübergang bei Abtretung der Schuldurkunde – Verknüpfung zur zugrunde liegenden Forderung
Wertersatz und Eingriffskondiktion
Ausgleichsanspruch bei Miteigentum an einer gemischten Bowle
Ausgleichsanspruch bei Verbindung und Vermischung (§§ 946, 947 BGB)
Ausgleichsanspruch bei Eigentumsverlust durch Verarbeitung (§§ 950, 951 BGB)
Verarbeitung – Eigentumserwerb durch Herstellung einer Statue (§ 950 BGB)
Vermischung von Sekt und Orangensaft – Miteigentum an der Bowle (§ 948 BGB)
Eigentumserwerb bei Fahrnisverbindung – Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Fahrnisverbindung – Miteigentum an verbundenen Sachen (§ 947 Abs. 1 BGB)
Ersitzung – Comicheft als gestohlene Sache
Photovoltaikanlage auf fremdem Grundstück während Pacht – Verbindung mit Grundstück?
Windkraftanlage auf fremdem Grundstück während Pachtzeit – Verbindung mit Grundstück?
Scheinbestandteile
Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil
Eigentumserwerb durch Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück (§ 946 BGB)
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