Definition: Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)

29. Mai 2025

8 Kommentare

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Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

9.11.2023, 17:36:37

Hat ein Maßnahme

Außenwirkung

, wenn sie zwischen zwei unterschiedlichen

Behörde

n wirkt oder gilt das immer noch als verwaltungsintern?

Paulah

Paulah

9.11.2023, 21:45:30

Knauff in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht zu § 35 VwVfG sagt dazu, die

Außenwirkung

von behördlichen Maßnahmen innerhalb der Sphäre der öffentlichen Hand liegt nicht vor bei allen Handlungen, die

Behörde

n desselben Rechtsträgers betreffen, da es insoweit an der rechtlichen Unterscheidbarkeit der Akteure fehle. Ist eine rechtliche Unterscheidung möglich - als Beispiel wird das Verhältnis von Staatsverwaltung und Selbstverwaltungsträgern angeführt - oder bei anderen juristisch verselbständigten

Behörde

n wie zwischen einem Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden, dann ist die

Außenwirkung

gegeben.

STE

Stella2244

19.8.2024, 10:22:51

@[Paulah](135148) hey ich verstehe leider nicht genau was du meinst. Könntest du das nochmal erläutern?

Paulah

Paulah

19.8.2024, 12:36:48

Eine

Außenwirkung

zwischen

Behörde

n liegt nur vor, wenn es sich nicht um

Behörde

n desselben Rechtsträgers handelt. Maßnahmen innerhalb einer

Behörde

, wie die vielzitierte Umsetzung, sind keine Verwaltungsakte. Eine

Außenwirkung

liegt z. B. vor, wenn eine Gemeinde gegenüber einer anderen Gemeinde einen Erstattungsanspruch geltend macht oder eine gesetzliche Krankenversicherung gegenüber einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Zu dem Thema hat Vera Jungkind eine gute Abhandlung geschrieben: "Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern"

STE

Stella2244

19.8.2024, 13:51:10

Super Danke! Wie wäre es dann mit dem Merkmal „

hoheitliche Maßnahme

“? Würde trotzdem ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehen?

TI

Tinki

11.3.2025, 09:58:59

Die Frage stellt dich mir auch iRd Regelung? Was, wenn die Absicht nicht vorlag? liegt dann nur ein formaler VA vor?

K.Attalla

K.Attalla

16.3.2025, 23:04:40

Stelle mir die selbe Frage. Würde mich über eine Antwort freuen.

JulyLande

JulyLande

8.4.2025, 03:13:49

Die Verfügung, Entscheidung oder sonstige

hoheitliche Maßnahme

muss auf

Außenwirkung

gerichtet sein. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut, dass es hier um die Absicht der

Behörde

geht, eine Regelung mit

Außenwirkung

zu treffen (intendierte

Außenwirkung

). Indem das Gesetz bestimmt, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung nach außen „gerichtet“ ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns beim Erlass eines Verwaltungsakts (BVerwG BeckRS 2011, 52368 Rn. 14). Ob eine

hoheitliche Maßnahme

einer

Behörde

auf

unmittelbare Rechtswirkung nach außen

gerichtet ist, hängt deshalb davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist,

Außenwirkung

zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG NVwZ 2012, 1483 Rn. 15; NVwZ-RR 2007, 781), also ob sich die intendierte

Außenwirkung

tatsächlich realisiert. (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 66. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 35 Rn. 222, beck-online) So wie ich die Kommentierung verstehe, dürfte es mithin nur auf die intendierte Wirkung ankommen, und nicht, wie Jurafuchs schreibt, auch das tatsächliche Element. Liebe Grüße


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