Definition: Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)
29. Mai 2025
8 Kommentare
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Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
9.11.2023, 17:36:37
Hat ein Maßnahme
Außenwirkung, wenn sie zwischen zwei unterschiedlichen
Behörden wirkt oder gilt das immer noch als verwaltungsintern?

Paulah
9.11.2023, 21:45:30
Knauff in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht zu § 35 VwVfG sagt dazu, die
Außenwirkungvon behördlichen Maßnahmen innerhalb der Sphäre der öffentlichen Hand liegt nicht vor bei allen Handlungen, die
Behörden desselben Rechtsträgers betreffen, da es insoweit an der rechtlichen Unterscheidbarkeit der Akteure fehle. Ist eine rechtliche Unterscheidung möglich - als Beispiel wird das Verhältnis von Staatsverwaltung und Selbstverwaltungsträgern angeführt - oder bei anderen juristisch verselbständigten
Behörden wie zwischen einem Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden, dann ist die
Außenwirkunggegeben.
Stella2244
19.8.2024, 10:22:51
@[Paulah](135148) hey ich verstehe leider nicht genau was du meinst. Könntest du das nochmal erläutern?

Paulah
19.8.2024, 12:36:48
Eine
Außenwirkungzwischen
Behörden liegt nur vor, wenn es sich nicht um
Behörden desselben Rechtsträgers handelt. Maßnahmen innerhalb einer
Behörde, wie die vielzitierte Umsetzung, sind keine Verwaltungsakte. Eine
Außenwirkungliegt z. B. vor, wenn eine Gemeinde gegenüber einer anderen Gemeinde einen Erstattungsanspruch geltend macht oder eine gesetzliche Krankenversicherung gegenüber einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Zu dem Thema hat Vera Jungkind eine gute Abhandlung geschrieben: "Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern"
Stella2244
19.8.2024, 13:51:10
Super Danke! Wie wäre es dann mit dem Merkmal „
hoheitliche Maßnahme“? Würde trotzdem ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehen?
Tinki
11.3.2025, 09:58:59
Die Frage stellt dich mir auch iRd Regelung? Was, wenn die Absicht nicht vorlag? liegt dann nur ein formaler VA vor?

K.Attalla
16.3.2025, 23:04:40
Stelle mir die selbe Frage. Würde mich über eine Antwort freuen.

JulyLande
8.4.2025, 03:13:49
Die Verfügung, Entscheidung oder sonstige
hoheitliche Maßnahmemuss auf
Außenwirkunggerichtet sein. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut, dass es hier um die Absicht der
Behördegeht, eine Regelung mit
Außenwirkungzu treffen (intendierte
Außenwirkung). Indem das Gesetz bestimmt, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung nach außen „gerichtet“ ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns beim Erlass eines Verwaltungsakts (BVerwG BeckRS 2011, 52368 Rn. 14). Ob eine
hoheitliche Maßnahmeeiner
Behördeauf
unmittelbare Rechtswirkung nach außengerichtet ist, hängt deshalb davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist,
Außenwirkungzu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG NVwZ 2012, 1483 Rn. 15; NVwZ-RR 2007, 781), also ob sich die intendierte
Außenwirkungtatsächlich realisiert. (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 66. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 35 Rn. 222, beck-online) So wie ich die Kommentierung verstehe, dürfte es mithin nur auf die intendierte Wirkung ankommen, und nicht, wie Jurafuchs schreibt, auch das tatsächliche Element. Liebe Grüße