Definition: Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)
Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.
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