Definition: Zuwendung (§§ 812, 813, 817 BGB)
10. Juni 2025
4 Kommentare
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Was versteht man im Bereicherungsrecht unter einer Zuwendung?
Eine Zuwendung ist die Verschaffung eines Vorteils, die nicht auf einem Kausalverhältnis zwischen dem Zuwendenden und Empfänger beruht und somit keine Leistung i.S.d. § 812 BGB darstellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonella Zitronella
18.5.2025, 09:14:12
Eine Leistung ist doch jede bewusste und gezielte Mehrung fremden Vermögens. Wer einem anderen (auch ohne zu Grunde liegendes Kausalverhältnis) einen Vermögensvorteil verschafft, der tut doch genau das: fremdes Vermögen bewusst und zielgerichtet mehren. Wieso liegt trotzdem keine Leistung vor?

Nadim Sarfraz
22.5.2025, 15:49:17
Liebe Antonella Zitronella, vielen Dank für Deine Frage. (: In der Tat ist die Terminologie etwas verwirrend - Du musst aber insbesondere im
Bereicherungsrechtdas juristische Begriffsverständnis vom alltäglichen Begriffsverständnis trennen. Der Terminus "Zuwendung" dient im
Bereicherungsrechtder Abgrenzung zum Begriff der "Leistung". Beiden Begriffen gemeinsam ist zunächst, dass in beiden Fällen das Vermögen des Bereicherungs
schuldners gemehrt wird. Leistung wird wie folgt definiert: "Jede bewusste,
ZWECKGERICHTETE Mehrung fremden Vermögens." Das Element "
zweckgerichtet" ist nun das Unterscheidungsmerkmal der beiden Arten der Vermögensmehrung: Während die Vermögensmehrung bei einer "Leistung" auf Grundlage eines Kausalverhältnisses (="Zweck") erfolgt, ist das bei der "Zuwendung" gerade nicht der Fall. So kannst Du hoffentlich die beiden Begrifflichkeiten künftig auseinanderhalten. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team