Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Zuwendung (§§ 812, 813, 817 BGB)

Definition: Zuwendung (§§ 812, 813, 817 BGB)

17. August 2025

7 Kommentare

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Was versteht man im Bereicherungsrecht unter einer Zuwendung?

Eine Zuwendung ist die Verschaffung eines Vorteils, die nicht auf einem Kausalverhältnis zwischen dem Zuwendenden und Empfänger beruht und somit keine Leistung i.S.d. § 812 BGB darstellt.

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