Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
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Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?
A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).