Definition: Kennenmüssen (§ 122 Abs. 2 BGB)


Definiere den Begriff „Kennenmüssen“ (§ 122 Abs. 2 BGB):

Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.

Der Begriff ist in § 122 Abs. 2 BGB legal definiert und findet sich an zahlreichen Stellen des BGB (z.B. § 123, § 166, § 179 Abs. 3, § 254 Abs. 2 oder § 434 Abs. 1 BGB).
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