Definition: Kennenmüssen (§ 122 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Kennenmüssen“ (§ 122 Abs. 2 BGB):
Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
B.H.
25.9.2024, 12:50:28
wo taucht in § 434 I BGB der Begriff „kennen musste“ auf?
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