Definition: Kennenmüssen (§ 122 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Kennenmüssen“ (§ 122 Abs. 2 BGB):
Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
B.H.
25.9.2024, 12:50:28
wo taucht in § 434 I BGB der Begriff „kennen musste“ auf?
Jusybeely
20.11.2024, 07:49:48
Diese Definition des Kennenmüssens gilt für das gesamte Privatrecht. Der Begriff findet sich in zahlreichen Normen, beispielsweise in § 123, § 166, § 179 Abs. 3, § 254 Abs. 2 oder § 434 Abs. 1 BGB, aber auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie z. B. in § 15 Abs. 2 Satz 2 HGB oder § 46 Abs. 3 AktG. Für die
fahrlässige Unkenntnisist jede Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB ausreichend. Deshalb ist im Falle des § 122 Abs. 2 BGB ein Kennenmüssen anzunehmen, wenn der Beschädigte den Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beispielsweise dann gegeben, wenn „die Umstände des einzelnen Falles den Vertragspartner veranlassen müssten, sich danach zu erkundigen, ob die ihm übermittelte Willenserklärung auf einer Täuschung beruht oder nicht“.
B.H.
20.11.2024, 12:36:42
Wortlaut § 434 I BGB: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergangden subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“ Wo taucht hier das „kennen musste“ auf?
schwemmely
27.11.2024, 10:08:58
Also ich finde es in § 434 I BGB auch nicht... liegt es an einer möglichen Änderung? Aber wenn man in Abs. 3 S. 3 schaut, dann steht da: "wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte" kann mal jemand sagen, ob es in der Passage dann darauf anspielt?